Oberflächengewässer
Auskunftsperson: Anina Stauffacher
Oberflächengewässeruntersuchungen
Der Kanton betreibt selber, koordiniert oder führt im Auftrag des Bundes stichprobenweise hydrochemische und teilweise kontinuierlich hydrophysikalische Messungen der Oberflächengewässer. Aktuelle Daten der nationalen Messstelle sowie aktuelle Daten von ausgewählten kantonalen Messstellen sind öffentlich zugänglich. Genauere Angaben zur Wasserqualität von einzelnen Bächen, Flüssen und Seen sind auf Anfrage erhältlich.
Dokumente / Information:
- BAFU: Nationale Beobachtung Oberflächengewässerqualität (NAWA)
- BAFU: Abfluss und Wasserstand
- BAFU: Vollzugshilfen zum Thema Wasser
- Kanton Glarus: Abfluss und Wasserstand
- Kanton Glarus, Wasserqualität der Linth und des Sernfs 1959 – 2013 (2014) [pdf, 2.1 MB]
- Stadt Zürich Wasserversorgung, Gewässerzustand von Zürichsee, Zürichobersee und Walensee (2013) [pdf, 5.0 MB]
Blaualgen: Massenvorkommen und Schutz vor Vergiftung
Während Hitzeperioden können in einzelnen Seen Massenvermehrungen von Blaualgen (Cyanobakterien) vorkommen. Im Obersee wurde 2025 eine erhöhte Konzentration von Blaualgen festgestellt. Der Bevölkerung wurde dringend geraten, jeglichen direkten Kontakt mit dem Wasser zu vermeiden, insbesondere mit sichtbaren Algenteppichen oder Schaumansammlungen am Ufer, sowie die Hunde nicht baden und trinken zu lassen. Blaualgen können Giftstoffe produzieren, die beim Verschlucken gesundheitsgefährdend sind oder bei Kontakt Hautreizungen verursachen.
Dokumente / Information:
- Kanton Glarus, Medienmitteilung 13.08.2025, Obersee: Kontakt mit Wasser vermeiden
- Interkantonaler Flyer: Vorsicht vor Blaualgen! [pdf, 1.2 MB]
- Interkantonales Plakat: Vorsicht vor Blaualgen! [pdf, 4.1 MB]
- EAWAG: Webseite Blaualgen
Gewässerschutz in der privaten Boots- und Schifffahrt
Auskunftsperson: Tim Zogg
Gebietsfremde Tiere und Pflanzen, verschmutztes Abwasser sowie Produkte aus der Wartung von privaten Booten und Schiffen könne in Gewässer Schäden anrichten. Das Vorgehen für die fachgerechte Bootsreinigung und Abwasser- und Abfallentsorgung ist in interkantonalen Dokumenten festgehalten.
Dokumente / Information:
- Interkantonales Merkblatt, Umweltschutz in der privaten Boots- und Schifffahrt (2021) [pdf, 3.8 MB]
- Interkantonale Mitteilung, Schiffsmelde und –reinigungspflicht (2025)
- Kanton Glarus: Schiffreinigungspflicht
Eingriffe in Oberflächengewässer
Grössere Eingriffe in Oberflächengewässer sind je nach Umfang und Lage gewässerschutzrechtlich bewilligungspflichtig.
Wasserentnahmen sind gemäss Artikel 13 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG, GS VIII B/21/1) bewilligungspflichtig. Im Baugesuchsverfahren ist für Wasserentnahmen zur Wärme-/Kältenutzung das massgebende Formular durch den Bauherrn / Planer auszufüllen und mit den Baugesuchsunterlagen bei der Gemeinde einzureichen: N4 Gesuch zur Erteilung zur Bewilligung einer Oberflächenwasserentnahme für eine Wärme-/Kältenutzung
Das Vorgehen bei kleineren Eingriffen z.B. für die Bachpflege und die allgemeinen Grundsätze sind in einer Praxishilfe festgehalten.
Dokumente / Information:
- Kanton Glarus, Online Schalter, N4 Gesuch zur Erteilung zur Bewilligung einer Oberflächenwasserentnahme für eine Wärme-/Kältenutzung [pdf, 127 KB] [pdf, 127 KB]
- Kanton Glarus, Bachpflege im Kanton Glarus – Praxishilfe (2014) [pdf, 715 KB]
- Kanton Glarus, Bachpflege im Kanton Glarus - Flyer (2024) [pdf, 4.1 MB]
- Kanton Glarus, Projektbericht «Fliessgewässer Glarus Nord: Beurteilung der Verbauungen und Anlagen entlang von Gewässern im Siedlungsraum (2017) [pdf, 3.5 MB]
Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern
Gemäss Artikel 38 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) dürfen Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden. Ausnahmebewilligungen können nach Artikel 38 Absatz 2 GSchG erteilt werden. Bereits eingedolte Bachläufe sind gemäss Artikel 38 GSchG so weit möglich auszudolen und offen zu führen.
Näherbau an ein Oberflächengewässer
Wurde der Gewässerraum nach Artikel 41a der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) vom 28. Oktober 1998 festgelegt, sind der ausgeschiedene Perimeter bzw. der Perimeter des aktiven Verzichts oder der gültigen Übergangsbestimmungen auf dem kantonalen Geoviewer ersichtlich.
In Bereichen mit aktiven Verzicht auf eine Ausscheidung des Gewässerraums gilt der Gewässerraum gemäss Raumentwicklungs- und Baugesetz (RBG VII B/1/1) Artikel 54 Absatz 2.
Wurde noch kein Gewässerraum nach Artikel 41a GschV festgelegt, gelten die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 Absatz 2 in der GSchV, wonach die Vorschriften für Anlagen nach Artikel 41c GSchV (Absätze 1 und 2) entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen einzuhalten sind.
Dokumente / Information:
- BAFU, Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz (2024) [pdf, 5.4 MB]
- Kanton Glarus, Richtlinie «Festlegung Gewässserraum in der Ortsplanung», 2014 [pdf, 1.2 MB]
- Kanton Glarus, Kantonale Wegleitung «Planen und Bauen im Gewässerraum», 2011 [pdf, 233 KB]
- Kanton Glarus, Geoviewer, Gewässerraum Glarus Nord und Glarus
Material- und Kiesentnahmen
Auskunftsperson: Petra Vögeli
Material- und Kiesentnahmen innerhalb und ausserhalb von Gewässern benötigen eine Bewilligung gemäss dem Gewässerschutzgesetz.
Dokumente / Information:
- Abbaukonzept für den Kanton Glarus [pdf, 1.9 MB]
- Geschiebehaushalt [pdf, 53.6 MB]
- BAFU, Webseite, Geschiebe
Revitalisierung von Fliessgewässer
Auskunftsperson: Senta Stix
Gemäss den Vorgaben des Gewässerschutzgesetzes mussten die Kantone bis Ende 2014 verschiedene Planungen im Hinblick auf die Revitalisierung von Gewässern erarbeiten.
Dokumente / Information:
- Schlussbericht Revitalisierung Fliessgewässer (2014) [pdf, 22.7 MB]
- Schlussbericht Revitalisierung Fliessgewässer - Anhang (2014) [pdf, 36.9 MB]
- Schlussbericht Revitalisierung Seeufer (2022) [pdf, 1.1 MB]
- Prozessablauf "Kleine Revitalisierungen" (2023) [pdf, 242 KB]
- Checkliste "Kleine Revitalisierungen" [pdf, 166 KB]
- Kanton Glarus, Geoviewer, Gewässerrevitalisierung
Sanierung bezüglich Fischwanderung sowie Schwall und Sunk
Auskunftspersonen: Christoph Jäggi (AJF) und Petra Vögeli (AUE)
Das Gewässerschutzgesetz verpflichtet die Inhaber von Wasserkraftanlagen die negativen Auswirkungen der Wasserkraftnutzung auf die Gewässerökosysteme zu verhindern oder zu beseitigen. Die Sanierung von Fliessgewässer erfolgt mehrheitlich im Bereich von Wanderhindernissen wie z.B. Wasserkraftanlagen und dient der Gewässerökologie sowie zur Sicherstellung der Fischwanderung. Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer will kurzfristige künstliche Abflussschwankungen, welche Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume wesentlich beeinträchtigen, verhindern oder beseitigen. Zudem sind gemäss dem Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer unterhalb von Wasserentnahmen Restwassermengen vorgeschrieben.
Dokumente / Information: