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Oberflächengewässer

Auskunftsperson: Anina Stauffacher

Oberflächengewässeruntersuchungen

Der Kanton betreibt selber, koordiniert oder führt im Auftrag des Bundes stichprobenweise hydrochemische und teilweise kontinuierlich hydrophysikalische Messungen der Oberflächengewässer. Aktuelle Daten der nationalen Messstelle sowie aktuelle Daten von ausgewählten kantonalen Messstellen sind öffentlich zugänglich. Genauere Angaben zur Wasserqualität von einzelnen Bächen, Flüssen und Seen sind auf Anfrage erhältlich.

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Blaualgen: Massenvorkommen und Schutz vor Vergiftung

Während Hitzeperioden können in einzelnen Seen Massenvermehrungen von Blaualgen (Cyanobakterien) vorkommen. Im Obersee wurde 2025 eine erhöhte Konzentration von Blaualgen festgestellt. Der Bevölkerung wurde dringend geraten, jeglichen direkten Kontakt mit dem Wasser zu vermeiden, insbesondere mit sichtbaren Algenteppichen oder Schaumansammlungen am Ufer, sowie die Hunde nicht baden und trinken zu lassen. Blaualgen können Giftstoffe produzieren, die beim Verschlucken gesundheitsgefährdend sind oder bei Kontakt Hautreizungen verursachen.

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Gewässerschutz in der privaten Boots- und Schifffahrt

Auskunftsperson: Tim Zogg

Gebietsfremde Tiere und Pflanzen, verschmutztes Abwasser sowie Produkte aus der Wartung von privaten Booten und Schiffen könne in Gewässer Schäden anrichten. Das Vorgehen für die fachgerechte Bootsreinigung und Abwasser- und Abfallentsorgung ist in interkantonalen Dokumenten festgehalten.

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Eingriffe in Oberflächengewässer

Grössere Eingriffe in Oberflächengewässer sind je nach Umfang und Lage gewässerschutzrechtlich bewilligungspflichtig.

Wasserentnahmen sind gemäss Artikel 13 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG, GS VIII B/21/1) bewilligungspflichtig. Im Baugesuchsverfahren ist für Wasserentnahmen zur Wärme-/Kältenutzung das massgebende Formular durch den Bauherrn / Planer auszufüllen und mit den Baugesuchsunterlagen bei der Gemeinde einzureichen: N4 Gesuch zur Erteilung zur Bewilligung einer Oberflächenwasserentnahme für eine Wärme-/Kältenutzung

Das Vorgehen bei kleineren Eingriffen z.B. für die Bachpflege und die allgemeinen Grundsätze sind in einer Praxishilfe festgehalten.

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Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern

Gemäss Artikel 38 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) dürfen Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden. Ausnahmebewilligungen können nach Artikel 38 Absatz 2 GSchG erteilt werden. Bereits eingedolte Bachläufe sind gemäss Artikel 38 GSchG so weit möglich auszudolen und offen zu führen.

Näherbau an ein Oberflächengewässer

Wurde der Gewässerraum nach Artikel 41a der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) vom 28. Oktober 1998 festgelegt, sind der ausgeschiedene Perimeter bzw. der Perimeter des aktiven Verzichts oder der gültigen Übergangsbestimmungen auf dem kantonalen Geoviewer ersichtlich.

In Bereichen mit aktiven Verzicht auf eine Ausscheidung des Gewässerraums gilt der Gewässerraum gemäss Raumentwicklungs- und Baugesetz (RBG VII B/1/1) Artikel 54 Absatz 2.

Wurde noch kein Gewässerraum nach Artikel 41a GschV festgelegt, gelten die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 Absatz 2 in der GSchV, wonach die Vorschriften für Anlagen nach Artikel 41c GSchV (Absätze 1 und 2) entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen einzuhalten sind.

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Material- und Kiesentnahmen

Auskunftsperson: Petra Vögeli

Material- und Kiesentnahmen innerhalb und ausserhalb von Gewässern benötigen eine Bewilligung gemäss dem Gewässerschutzgesetz.

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Revitalisierung von Fliessgewässer

Auskunftsperson: Senta Stix

Gemäss den Vorgaben des Gewässerschutzgesetzes mussten die Kantone bis Ende 2014 verschiedene Planungen im Hinblick auf die Revitalisierung von Gewässern erarbeiten.

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Sanierung bezüglich Fischwanderung sowie Schwall und Sunk

Auskunftspersonen: Christoph Jäggi (AJF) und Petra Vögeli (AUE)

Das Gewässerschutzgesetz verpflichtet die Inhaber von Wasserkraftanlagen die negativen Auswirkungen der Wasserkraftnutzung auf die Gewässerökosysteme zu verhindern oder zu beseitigen. Die Sanierung von Fliessgewässer erfolgt mehrheitlich im Bereich von Wanderhindernissen wie z.B. Wasserkraftanlagen und dient der Gewässerökologie sowie zur Sicherstellung der Fischwanderung. Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer will kurzfristige künstliche Abflussschwankungen, welche Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume wesentlich beeinträchtigen, verhindern oder beseitigen. Zudem sind gemäss dem Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer unterhalb von Wasserentnahmen Restwassermengen vorgeschrieben.

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