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Gewässerschutz auf der Baustelle

Auskunftsperson: Olivier Scheurer und Anina Stauffacher

Baulicher Grundwasserschutz

Die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten im besonders gefährdeten Gewässerschutzbereich Au (Art. 19 Abs. 2 GSchG) sind bewilligungspflichtig und unterliegen gemäss Artikel 9a EG GSchG der kantonalen Bewilligungspflicht.

Im Baugesuchsverfahren ist für Bohrungen, Pfählungen, Larsungen und dergleichen das massgebende Formular durch den Bauherrn / Planer auszufüllen und mit den Baugesuchsunterlagen bei der Gemeinde einzureichen: N3 Gesuch für Sondierbohrungen oder Baugrunduntersuchungen

Bei Einbauten unter den mittleren Grundwasserstand sind im Rahmen des Baugesuchverfahrens ein Interessennachweis und ein Durchflussnachweis zu erbringen.

 Dokumente / Information:

Gewässerschutz auf der Baustelle

Bei der Entwässerung von Baustellen ist die SIA-Norm 431 (Stand 2022) zu berücksichtigen. Das Grobkonzept für die Wasserhaltung und für die Baustellentwässerung ist zusammen mit dem Baugesuch einzureichen, sodass die notwendigen kantonalen Bewilligungen im Rahmen des Baugesuchverfahrens erstellt werden können. Es ist separat dazu ein Detailkonzept für die Baustellenentwässerung gemäss den Erwägungen nach SIA 431 (Stand 2022) auszuarbeiten und vor Beginn der Bauarbeiten der Gemeinde zur Bewilligung einzureichen. Im Falle von Ableitungen sind die Wassermengen und Kapazitätsnachweise zu ermitteln.

Dokumente / Information:

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