Direkt zum Inhalt springen

Öffentlichkeitsprinzip

Das im Kanton Glarus seit dem 1. Januar 2023 geltende Öffentlichkeitsprinzip will das Handeln der staatlichen Behörden für Aussenstehende nachvollziehbar und transparent gestalten. Es verpflichtet einerseits staatliche Behörden, mit Informationen von allgemeinem Interesse von sich aus an die Öffentlichkeit zu gelangen, also eine aktive Informationspolitik zu betreiben. Andererseits hat jede Person das Recht auf Zugang zu Informationen, die bei öffentlichen Organen vorhanden sind.

Informationszugangsrecht

Wer darf Informationen nachfragen?

Jede Person – unabhängig von Alter, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz – hat Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, die bei öffentlichen Organen des Kantons und der Gemeinden vorhanden sind. Dieses Recht besteht voraussetzungslos: Es müssen keine schutzwürdigen Interessen nachgewiesen werden.

Welche Informationen können verlangt werden?

Alle Informationen, die in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe bei einem öffentlichen Organ im Kanton Glarus anfallen, können Gegenstand eines Zugangsgesuchs sein; unabhängig von der Darstellungsform (Texte, Bilder, Pläne usw.) oder dem verwendeten Informationsträger (Papier, elektronische Medien usw.). Die Informationen dürfen jedoch nicht vor dem 1. Januar 2023 angefallen sein. Dem Zugangsrecht unterstehen lediglich amtliche Dokumente, die nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlagen erstellt oder empfangen wurden.

Einzelne Kategorien von Informationen sind pauschal vom Zugang ausgenommen, nämlich:

  • Aufzeichnungen, die kommerziell genutzt werden
  • Aufzeichnungen, die noch nicht fertiggestellt sind
  • Unterlagen, die zwar eine öffentliche Aufgabe betreffen, jedoch ausschliesslich zum privaten Gebrauch bestimmt sind
  • Unterlagen und Protokolle, die eine nicht öffentliche Sitzung betreffen
  • Amtliche Dokument, die hängige Geschäfte und Verfahren oder Positionen in laufenden Vertragsverhandlungen betreffen
  • Amtliche Dokumente, die spezialgesetzlich als geheim oder vertraulich bezeichnet sind

Der Zugang zu Informationen aus einem hängigen Verfahren wird nicht gewährt. Er richtet sich nach dem massgebenden Verfahrensrecht.

Wo ist das Gesuch einzureichen?

Ein Gesuch auf Informationszugang ist an jenes öffentliche Organ zu richten, welches über die Informationen verfügt. Es gibt keine Stelle, bei der Gesuche zentral eingereicht werden können. Immerhin besteht die Möglichkeit, das Gesuch über ein elektronisches Gesuchsformular einzureichen. Das vollständig ausgefüllte elektronische Gesuchsformular wird per E-Mail an das ausgewählte öffentliche Organ gesendet. Dort wird es weiterbearbeitet.

Das Gesuch muss so präzise wie möglich beschreiben, welche Information aus dem zum Teil riesigen Informationsbestand eines öffentlichen Organs konkret gemeint ist. Hilfreich zur Identifikation des gewünschten Dokuments können dabei Angaben wie etwa Titel, Erstellungsdatum, Geschäftsfallnummer oder eine kurze Umschreibung der gewünschten Informationen sein. Das angefragte öffentliche Organ kann das Gesuch nämlich nur dann inhaltlich behandeln, wenn ihm klar ist, welche Informationen verlangt werden.

Was kann einem Zugang entgegenstehen?

Bevor die zuständige Stelle den Zugang zu den verlangten Informationen gewährt, muss sie prüfen, ob dem Zugangsgesuch nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn:

  • die freie Meinungs- und Willensbildung des öffentlichen Organs beeinträchtigt werden könnte;
  • die Position eines öffentlichen Organs in laufenden oder absehbaren Verhandlungen gefährdet werden könnte;
  • die zielkonforme Durchführung konkreter Massnahmen öffentlicher Organe beeinträchtigt werden könnte;
  • Informationen vermittelt werden könnten, welche dem öffentlichen Organ von Dritten freiwillig und unter Zusicherung der Geheimhaltung mitgeteilt worden sind;
  • die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet werden könnte;
  • die Beziehungen zu anderen Gemeinwesen beeinträchtigt werden könnten.

Bei entgegenstehenden Interessen von privaten Drittpersonen kann es sich namentlich um die Wahrung von Persönlichkeitsrechten (z.B. Datenschutz), von Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationgeheimnissen oder um den Schutz von Urheberrechten handeln.

Stehen dem Informationszugangsgesuch andere Interessen entgegen, nimmt das öffentliche Organ eine Interessenabwägung vor. Dabei darf es den Informationszugang nur dann verweigern, wenn die überwiegenden entgegenstehenden Interessen anders nicht angemessen berücksichtigt werden können, etwa durch Anonymisierung oder Abdeckung (Schwärzung) heikler Passagen.

Welche Kosten können entstehen?

Der Zugang zu staatlichen Informationen ist in der Regel gratis. Verursacht die Behandlung eines Gesuchs einen erheblichen Aufwand, dürfen ausnahmsweise angemessene Gebühren erhoben werden. Dies ist ab einem Bearbeitungsaufwand von drei Stunden der Fall. Ebenfalls in Rechnung gestellt werden dürfen die Kosten für die Erstellung von Kopien. Sind für ein Gesuch Kosten zu erwarten, so muss das öffentliche Organ im Voraus darüber informieren. Die gesuchstellende Person kann dann entscheiden, ob sie am Gesuch festhält oder auf die verlangte Information verzichtet.

Zugang zu eigenen Personendaten und bereits archivierte Informationen

Für den Zugang zu eigenen Personendaten bestehen eigene Regeln. Es geht nicht um das Öffentlichkeitsprinzip. Weitere Einzelheiten zu den datenschutzrechtlichen Ansprüchen finden sich bei der Fachstelle Datenschutz.

Auch für den Zugang zu amtlichen Dokumenten, die bereits archiviert sind, bestehen eigene Regeln. Die Bestimmungen zum Öffentlichkeitsprinzip finden keine Anwendung. Weitere Informationen dazu finden sich beim Landesarchiv.

Rechtliche Grundlagen

Das Öffentlichkeitsprinzip ist eingehend im Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) und in der dazugehörenden Verordnung (VIDAG) geregelt.

  • Seite drucken
  • zum Seitenanfang