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Industrie- und Gewerbeabwasser

Auskunftsperson: Anina Stauffacher

Baugesuchsverfahren

Im Baugesuchsverfahren ist das Formular «Gewerbe und Industrie» für sämtliche Industrie- und Gewerbebetriebe, Fachmärkte, Verwaltungs-/Dienstleistungsgebäude usw. durch den Bauherrn / Planer auszufüllen und mit den Baugesuchsunterlagen bei der Gemeinde einzureichen. Kapitel 4 (Stoffe / Zubereitungen / Abfälle) und Kapitel 6 (Abwasser) sind gewässerschutzrechtlich relevant.

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Liegenschaftsentwässerung bei Lagerung und Umschlag von wassergefährdenden Stoffen

In Abhängigkeit der gelagerten und umgeschlagenen Stoffe sind nach Bedarf die massgebenden interkantonalen Leitfäden anzuwenden und das gewässerschutzrechtlich konforme Entwässerungskonzept im Regel- und Havariefall aufzuzeigen. Gemäss dem Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG, VIII B/21/1) Artikel 6 Absatz 2 erteilen die Gemeinden die Bewilligungen zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Sie legen dabei die Bedingungen und bautechnischen Auflagen fest. Vorbehalten bleiben Auflagen und Bedingungen des Kantons zur Sicherstellung der erforderlichen Abwasserqualität in Sinne von EG GSchG Artikel 7 Absatz 1 (Abwasser-Vorbehandlungsanlagen).

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Abwasser-Vorbehandlungsanlagen in Industrie- und Gewerbebetrieben

Gemäss dem Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG, VIII B/21/1) Artikel 7 Absatz 1 ist die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde unter anderem für die Bewilligung und Kontrolle von Abwasser-Vorbehandlungsanlagen in Industrie- und Gewerbebetrieben zuständig. Das Bewilligungsverfahren erfolgt in der Regel im Rahmen des Baugesuchverfahrens. Für den Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen bestehen branchenspezifische Merkblätter und Vollzugshilfen seitens Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) sowie seitens Bundesamt für Umwelt (BAFU).

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Schmutzstoffzuschlag

Jeder Haushalt bezahlt nach dem Verursacherprinzip Gebühren an die Standortgemeinde für die Ableitung und für die Behandlung des verursachten Abwassers auf der ARA. Auch die Industrie- und Gewerbebetriebe bezahlen diese Gebühren. Sind Abwässer von Betrieben stärker verschmutzt als häusliches Abwasser, benötigt das Reinigen dieser Abwässer einen höheren Aufwand. Gestützt auf das Verursacherprinzip sind - gemäss EG GSchG Artikel 17 und gemäss Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR814.201) Artikel 9 - bei Betrieben und Anlagen, die Abwasser mit erhöhter Schmutzfracht einleiten, die Kostenbeteiligungen an der Abwasserreinigung verursachergerecht zu ermitteln und zu erheben. In der kantonalen Vollzugshilfe «Erfassung von Einleitern mit erhöhter Schmutzfracht und Verrechnung von Schmutzstoffzuschlägen im Einzugsgebiet der ARA Glarnerland» wird sowohl der gesamte Prozess von der Erfassung der relevanten Betriebe als auch die Festlegung der Schmutzstoffzuschläge aufgrund der erhöhten Schmutzfrachten einzelner Einleiter im Einzugsgebiet des Abwasserverbands Glarnerland (AVG) und die Zuständigkeiten beschrieben.

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Vollzug Umweltschutz Autogewerbe

Für Betriebe des Autogewerbes namentlich Autoreparatur-, Nutzfahrzeugreparatur-, Carosserie-, Lackier-, Transport-, Landmaschinen- und Baumaschinenbetriebe wird für den Branchenvollzug mit dem Umwelt-Inspektorat (UWI) des Auto Gewerbe Verband Schweiz (AGVS) zusammengearbeitet. Beim Betriebsbesuch wird die Einhaltung verschiedener umweltrechtlicher Vorgaben kontrolliert, u.a. die Bereiche Abwasser, Abfall, Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten und Luftreinhaltung. Für den Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen bestehen für das Auto- und Transportgewerbe Leitfäden und Merkblätter seitens Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA).

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Tankanlagen

Auskunftsperson: Patrik Alsdorf

Tankanlagen mit wassergefährdendem Lagergut sind gewässerschutzrechtlich melde- oder bewilligungspflichtig. Für den Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen bestehen für Tankanlagen Richtlinien, Merkblätter und Schemenblätter seitens Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (KVU).

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Malerbetriebe

Auskunftsperson: Sara Bachmann

Für Betriebe, die Malerarbeiten ausführen, wird für den Branchenvollzug mit dem Verein Umweltschutz im Malergewerbe Region Ost (VUM Ost) zusammengearbeitet, die Federführung liegt innerhalb der Abteilung für Umweltschutz & Energie bei der Fachstelle für technischen Umweltschutz. Die Begutachtungstätigkeit des VUM Ost gilt Betriebsabwasser, Lagerung von wassergefährdenden Stoffen, Lagerung und Entsorgung von Abfällen, einschliesslich Sonderabfällen sowie Luftreinhaltung.

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