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Gewässerschutz in der Landwirtschaft

Auskunftsperson: Olivier Scheurer

Baulicher Gewässerschutz

Der bauliche Gewässerschutz sorgt für die Sicherheit beim Umgang und der Lagerung von Gülle, Mist, Mistwässer, Silosäften und vergleichbare Abgänge aus Betrieben mit Tierhaltung. Die Ziele beim baulichen Gewässerschutz sind:

  • Alle Betriebe verfügen über genügend Lagervolumen für die Hofdünger.
  • Die Hofdüngereinrichtungen sind sicher und funktionsfähig.
  • Die Abwässer werden sachgerecht entsorgt.
  • Risikofaktoren, die zu Vereinigungen von Gewässern führen, sind vermindert.
  • Die gesetzlichen Anforderungen werden auf allen Betrieb erfüllt.

Technische und bauliche Massnahmen sind eine notwendige Voraussetzung, um die Gewässer zu schützen. Die Umsetzung erfolgt hauptsächlich durch den Vollzug. Ebenso wichtig ist, dass die Landwirte mitdenken und die Empfehlungen mittragen. Dazu sollen das Wissen und die Erfahrungen aus diesem Fachbereich vermehrt in die Ausbildung und Beratung der Landwirte einfliessen.
Bei Bauvorhaben, Stallumbauten und/oder Stallneubauten müssen die Hofdüngerlager kontrolliert und gegebenenfalls den gesetzlichen Vorschriften (Gewässerschutzgesetz, GSchG) angepasst werden.

Für den Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen bestehen für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft Formulare seitens Kanton sowie Vollzugshilfen seitens Bundesamt für Umwelt (BAFU) und Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)

Dokumente / Information:

Kontrollen der Hofdüngeranlagen

Hofdüngeranlagen (vor allem Jauchegruben, Mistplatten) sind durch die Betreiber periodisch zu kontrollieren. Der Kanton koordiniert die periodischen Kontrollen der Jauchegruben.

Dokumente / Information:

Stofflicher Gewässerschutz

Auf Landwirtschaftsbetrieben muss eine ausgeglichene Nährstoffbilanz (Düngerbilanz) ausgewiesen werden. Für düngbare landwirtschaftliche Nutzflächen darf pro Jahr und Hektare eine gesetzlich vorgegebene, maximale Düngemittelmenge eingesetzt werden. Im Rahmen des Baugesuchverfahrens ist für landwirtschaftliche Bauvorhaben der Fragebogen «Beurteilung der erforderlichen Hofdüngeranlagen» auszufüllen und zusammen mit den Baugesuchunterlagen bei der Gemeinde einzureichen.

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Düngen im Winter

Es gilt das Verbot von Austrag von flüssigem Hofdünger (Gülle) während der Vegetationsruhe. Details sind dem kantonalen Merkblatt «Düngen im Winter?» zu entnehmen.

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