Siedlungsentwässerung / GEP
Auskunftsperson: Olivier Scheurer
Generelle Entwässerungsplanung (GEP)
Die Generelle Entwässerungsplanung (GEP) dient zur strategische Planung in der Siedlungsentwässerung zur Sicherstellung einer zweckmässigen Siedlungsentwässerung und einem sachgemässen Gewässerschutz. Die Generelle Entwässerungsplanung wird gemäss dem Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG, VIII B/21/1) Artikel 4 durch die Gemeinden erstellt und durch das zuständige Departement genehmigt.
Abwasser im ländlichen Raum
Gemäss Bundesgesetzgebung besteht für bewohnte Liegenschaften eine Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation. Auch ausserhalb der Bauzonen besteht teilweise die Anschlusspflicht gemäss Gewässerschutzgesetzgebung.
Wenn die Anschlusspflicht nicht mehr besteht, sind andere Lösungen nach dem Stand der Technik umzusetzen. Die Möglichkeiten von Lösungen nach dem Stand der Technik werden detailliert im VSA-Leitfaden "Abwasser im ländlichen Raum" umschrieben. Es sind dies in erster Priorität bei ständig bewohnten Objekten mechanisch-biologische Kleinkläranlagen. Bei Objekten mit nur zeitweisen und unregelmässigen Nutzungen beziehungsweise mit einer Zufahrt sind dies abflusslose Hausgruben.
Betreffend landwirtschaftliche Fragestellungen siehe Themenbereich «Gewässerschutz in der Landwirtschaft».
Dokumente / Information:
Liegenschaftsentwässerung
Die Planung und Ausführung für die Liegenschaftsentwässerung richtet sich nach der SN Norm SN 592 000:2024. Die Vollzugsrichtlinie zur Zustandserfassung und Sanierung der Liegenschaftsentwässerung bezweckt den einheitlichen Vollzug zum Werterhalt der sehr aufwändigen und teuren Infrastrukturen im Abwasserbereich und richtet sich sowohl an die Planer als auch an die privaten Anlageeigentümer im Abwasserbereich. Die Vollzugsbehörden sind Gemeinden, Abwasserverband und Kanton.
Dokumente / Information:
Umgang mit verschmutztem Abwasser
Der überwiegende Teil der Glarner Bevölkerung hat einen Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Gemäss dem Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG, VIII B/21/1) Artikel 6 Absatz 2 erteilen die Gemeinden die Bewilligungen zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Sie legen dabei die Bedingungen und bautechnischen Auflagen fest. Vorbehalten bleiben Auflagen und Bedingungen des Kantons zur Sicherstellung der erforderlichen Abwasserqualität in Sinne von EG GSchG Artikel 7 Absatz 1 (Abwasser-Vorbehandlungsanlagen).
Umgang mit nicht verschmutztem Abwasser
Um den Wasserkreislauf und die Kläranlagen nicht unnötig zu belasten, wird der Umgang mit Regenwasser wie folgt priorisiert:
- Priorität 0: Abfluss und Belastung des Niederschlagwassers vermeiden
- Priorität 1: Retention des Niederschlagswassers
- Priorität 2: Versickerung
- Priorität 3: Einleitung in ein oberirdisches Gewässer
- Priorität 4: Ableitung in die Mischabwasserkanalisation
Je nach Art des nicht verschmutzten Abwassers und je nach Situation vor Ort gibt es Kombinationen verschiedener Lösungen nach diesen Prioritäten 0 bis 4. Die Versickerung von unverschmutztem Abwasser wird verlangt, wenn dies vom Untergrund her möglich ist. Die kantonale Versickerungsrichtlinie (2022) basiert auf der VSA-Richtlinie «Abwasserbewirtschaftung bei Regenwetter» (2019).
Dokumente / Information:
- Kanton Glarus, Versickerungsrichtlinie (2022) [pdf, 2.8 MB]
- Kanton Glarus, Übersicht aktuelle Publikationen Regenwasserentsorgung (2020) [pdf, 691 KB]
- VSA Webseite: Abwasserbewirtschaftung bei Regenwetter
- VSA Checkliste «Nachhaltige Regenwasserbewirtschaftung in Quartieren» (2025)
- Infoplattform Schwammstadt - Für ein klimaangepasstes Wassermanagement im Siedlungsgebiet