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Testamentseröffnung

Die Fachstelle Erbschaft ermittelt die an der Erbschaft Beteiligten und eröffnet diesen die eingelieferten Schriftstücke auf dem Korrespondenzweg. Beteiligt sind auch Personen, die weder mit einem Vermächtnis noch mit einem Erbteil begünstigt werden wie z.B. ausgeschlossene gesetzliche Erben oder durch eine frühere Verfügung Bedachte. Erben erhalten eine Kopie der gesamten Verfügung, soweit diese sie angeht. Vermächtnisnehmer und Auflageberechtigte erhalten nur einen Auszug des sie betreffenden Teils der Verfügung. Eine formelle Eröffnungsverhandlung findet nicht statt. Somit fällt die Eröffnung gemäss Artikel 557 ZGB mit der Mitteilung gemäss Artikel 558 ZGB zusammen. Beteiligten mit unbekanntem Aufenthaltsort wird die Verfügung durch amtliche Publikation mitgeteilt. Das Original der Verfügung bleibt im Normalfall bei der Fachstelle Erbschaft und kann nach telefonischer Voranmeldung eingesehen werden.

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