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Öffentliches Inventar

Antragsberechtigt sind gesetzliche und eingesetzte Erben, die sich bezüglich der Annahme bzw. der Ausschlagung der Erbschaft noch nicht festgelegt haben und daher der Erbengemeinschaft erst provisorisch angehören.

Das Begehren um Anordnung eines öffentlichen Inventars muss innerhalb eines Monats beim Kantonsgericht Glarus eingereicht werden. Die Antragsfrist setzt mit dem Beginn der Ausschlagungsfrist ein, d.h. bei gesetzlichen Erben mit der Kenntnis des Todes bzw. des Erbfalls und bei eingesetzten Erben mit Empfang der amtlichen Mitteilung über die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen.

Wird das Begehren gutgeheissen, wird die Fachstelle Erbschaft mit der Aufnahme des Inventars beauftragt. Die Fachstelle Erbschaft ist berechtigt, einen Kostenvorschuss zu verlangen.

Mit der Aufnahme des Inventars verbindet die Fachstelle Erbschaft einen Rechnungsruf, durch den auf dem Wege angemessener öffentlicher Auskündung die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger aufgefordert werden, innerhalb einer sechswöchigen Frist ihre Forderungen und Schulden anzumelden.

Sobald der Rechnungsruf abgeschlossen ist, wird das öffentliche Inventar erstellt und kann anschliessend von den Beteiligten während eines Monats bei der Fachstelle Erbschaft eingesehen werden.

Nach allfälligen Korrekturen wird das Inventar den Erben zugestellt. Diese werden aufgefordert, die Erbschaft während eines Monats entweder auszuschlagen oder die amtliche Liquidation zu verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos anzunehmen.

Gemäss Artikel 588 Absatz 2 ZGB hat der Erbe, wenn er keine Erklärung abgibt, die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen, das heisst er haftet nur im Umfang der im Inventar aufgeführten Schulden sowohl mit der Erbschaft als auch mit eigenem Vermögen.

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