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Erbbescheinigung

Gestützt auf Artikel 559 Absatz 1 ZGB wird den eingesetzten Erben nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung über die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien.

Die sogenannte Erbbescheinigung ist ein provisorischer Ausweis, der bestätigt, dass die darin aufgeführten Personen die einzigen Erben der Erblasserin oder des Erblassers sind. Sie wird in der Regel benötigt, um sich gegenüber Banken und Grundbuchämtern als Erben auszuweisen.

Die Erbbescheinigung kann bei der Fachstelle Erbschaft schriftlich bestellt werden. Sie kann auch von nicht ausgeschlossenen gesetzlichen Erben,  der Willensvollstreckerin bzw. dem Willensvollstrecker sowie der nutzniessungsberechtigten Ehefrau bzw. dem nutzniessungsberechtigten Ehemann verlangt werden.

Falls die verstorbene Person eine Willensvollstreckerin bzw. einen Willensvollstrecker bestimmt hat, die bzw. der das Mandat annimmt, wird dieser bzw. diesem die Erbbescheinigung ausgehändigt, auch wenn diese von einer anderen Person bestellt worden ist.

Bei allgemeiner Gütergemeinschaft mit vollständiger Zuweisung des Gesamtgutes an die überlebende Ehefrau oder den überlebenden Ehemann wird in der Erbbescheinigung nicht diese bzw. dieser allein, sondern alle der Erbengemeinschaft angehörenden Erben aufgeführt, auch wenn wegen des Ehevertrages der Nachlass faktisch inexistent ist.

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