Direkt zum Inhalt springen

Ausschlagung der Erbschaft

Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers. Die Forderungen, das Eigentum und der Besitz gehen ohne weiteres auf die Erben über, und die Schulden werden zu persönlichen Schulden (vgl. Art. 560 ZGB).

Die Erben haben jedoch die Möglichkeit, die ihnen zugefallene Erbschaft innerhalb von drei Monaten beim Kantonsgericht Glarus auszuschlagen. Die Ausschlagungsfrist beginnt für die gesetzlichen Erben mit Kenntnis des Todes bzw. des Erbfalls und bei eingesetzten Erben mit Empfang der amtlichen Mitteilung über die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen. Aus wichtigen Gründen kann auf Antrag eine Fristverlängerung gewährt werden.

Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.

Eine Ausschlagung wird meist dann in Betracht gezogen, wenn der Nachlass überschuldet ist.

Bevor sich die Erben nicht darüber im Klaren sind, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, dürfen sie sich nicht in die Erbschaft einmischen, da sie dadurch ihre Ausschlagungsbefugnis verlieren könnten (Art. 571 Abs. 2 ZGB).

Schlägt einer unter mehreren Erben die Erbschaft aus, vererbt sich sein Anteil, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte. Der Erbteil eines eingesetzten Erben gelangt an die gesetzlichen Erben, sofern der Erblasser nicht letztwillig eine Ersatzverfügung getroffen hat.

Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt, sofern der Erblasser keine Erben eingesetzt hat oder diese die Erbschaft bereits ausgeschlagen haben.

Die entsprechenden Formulare und Merkblätter sind im Onlineschalter der Rechtspflege aufgeschaltet.

 

  • Seite drucken
  • zum Seitenanfang