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Sicherungsinventar

Die Aufnahme eines Sicherungsinventars wird gemäss Artikel 553 Absatz 1 ZGB angeordnet, wenn:

  • ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
  • ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
  • einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
  • ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.

Ausserdem wird das Sicherungsinventar gestützt auf Artikel 490 Absatz 1 ZGB in allen Fällen der Nacherbeneinsetzung angeordnet.

Die Fachstelle Erbschaft stützt sich bei der Aufnahme regelmässig auf das Steuerinventar, das gemäss Selbstdeklaration der Erben von der Kantonalen Steuerverwaltung Glarus aufgenommen wird.

Nach Artikel 568 ZGB beginnt die dreimonatige Frist zur Ausschlagung der Erbschaft für alle Erben mit dem Tag, an dem ihnen das Inventar zugestellt worden ist.

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