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Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen

Gesuche für Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen

Zahlreiche grosse und kleine Kulturunternehmen und -institutionen haben massive finanzielle Schäden in der aktuellen Situation. Sie können neben Kurzarbeit (Kurzarbeit ) deshalb eine Ausfallentschädigung beantragen.

Bitte lesen Sie vor einer Gesuchseinreichung unbedingt das Merkblatt Ausfallentschädigung Kulturunternehmen (dieses ist für die Anmeldung des Schadens und für die Beurteilung des Gesuchs verbindlich).

Kulturunternehmen können für den finanziellen Schaden, der aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen entstehen, eine Ausfallentschädigung in Form einer nicht-rückzahlbaren Finanzhilfe beantragen. Die Ausfallenschädigung kann bis zu 80 Prozent des anrechenbaren Schadens decken. Falls der Sitz Ihres Unternehmens im Kanton Glarus ist, ist die Fachstelle Kulturförderung zuständig.

Wichtiger Hinweis: Bund und Kantone streben im Sinne der kulturellen Vielfalt an, dass Kulturunternehmen die Kulturschaffenden für vereinbarte Engagements entschädigen, auch wenn Auftritte bzw. Projekte letztlich nicht stattfinden können (siehe auch «Schaden und Schadensminderung» im Merkblatt Ausfallentschädigung Kulturunternehmen. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Kulturunternehmen die Kulturschaffenden angemessen entschädigen, d.h. sich bei der Entschädigung der Kulturschaffenden an den empfohlenen Mindesthonoraren von relevanten Branchenverbänden orientieren.

Die Schadensberechnung stützt sich auf die - durch den Ausfall, die Verschiebung oder die (aufgrund von Schutzkonzepten) eingeschränkte Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder betriebliche Einschränkungen - entgangenen Einnahmen sowie die nicht angefallenen Aufwände ab. Als entgangene Einnahmen können z.B. entgangene Ticket-, Shop- und/oder Vermietungseinnahmen und auch nicht erhaltene Sponsoring- oder Kulturfördergelder angerechnet werden. Auch für verhältnismässige und spezifische Schutzmassnahmen, die durch die staatlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus notwendig geworden sind, können Ausfallentschädigungen beantragt werden. Die entgangenen Einnahmen sowie die Mehraufwände werden den nicht angefallenen Kosten (z.B. Gagen, Produktionskosten usw.) als Schadensminderung gegenübergestellt. Schadensmindernd angerechnet werden auch allfällige Kurzarbeitsentschädigungen usw.

Bitte verwenden Sie für die Einreichung die Mustervorlage Schadensberechnung für Kulturunternehmen [xlsx, 32 KB] als Gesuchsbeilage.

Gesuch stellen

Bitte lesen Sie vor der Gesuchseingabe das Merkblatt Ausfallentschädigung Kulturunternehmen.
Hier finden Sie das entsprechende Gesuchsformular: Formular Ausfallentschädigung Kulturunternehmen
Hier finden Sie die Vorlage zur Schadensberechnung: Mustervorlage Schadensberechnung für Kulturunternehmen [xlsx, 32 KB]

Termine und Fristen für Gesuche

Es gelten folgende Schadens- und Gesuchsperioden und damit verbundene Fristen:

  • Gesuche für finanzielle Schäden im Zeitraum 1. Januar 2022 bis 30. April 2022 sind rückwirkend so rasch als möglich, spätestens aber bis am 31. Mai 2022 einzugeben.
  • Gesuche für finanzielle Schäden im Zeitraum 1. Mai 2022 bis 30. Juni 2022 sind rückwirkend so rasch als möglich, spätestens aber bis am 31. Juli 2022 einzugeben.

Die Gesuche sind grundsätzlich rückwirkend einzureichen, d.h. der Schaden muss zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung bereits eingetreten sein. 

Die Termine und Fristen sind verbindlich (Verwirkungsfristen). Verspätet oder zu früh angemeldete Schäden werden nicht berücksichtigt.

Die angeführten Fristen für den Schadenszeitraum beziehen sich bei Veranstaltungen oder Projekten auf denjenigen Zeitraum, in dem die entsprechende Veranstaltung oder das Projekt geplant war. Gab es Kosten – z.B. Lokalmiete oder Personalkosten –, die bereits vorher oder danach in direktem Zusammenhang mit der Veranstaltung oder dem Projekt entstanden sind, können diese bei der Ausfallentschädigung geltend gemacht werden.

Die Fachstelle Kultur beurteilt die Gesuche gestützt auf die COVID-19-Kulturverordnung des Bundes (SR 442.15), das Merkblatt Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen und die kantonale Prioritätenordnung. Diese berücksichtigt die kulturpolitischen Gewichtungen des Kulturkonzepts 2018 und das Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (GS IV F/1).

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