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Welche Kulturbereiche sind anspruchsberechtigt?

Welche Kulturbereiche sind anspruchsberechtigt?

Anspruchsberechtigt für Ausfallentschädigungen und Beiträge an Transformationsprojekte sind Kulturunternehmen aus den Bereichen darstellende Künste, Design, Film, visuelle Kunst, Literatur, Musik und Museen (Kulturbereich):

  • Darstellende Künste und Musik:
    Erfasst sind darstellende Künste im engeren Sinne und deren Vermittlung (Theater, Oper, Ballett, zirzensische Künste, klassische und zeitgenössische Konzerthäuser und -lokale, Orchester, Musiker, DJ, Sänger*innen, Chöre, Tänzer*innen, Schauspieler*innen, Strassenkünstler*innen, Theaterensembles und Tanzcompanies), die Erbringung von Dienstleistungen für darstellende Künste und Musik (inkl. Musikagent*innen, Tourmanager*innen, etc.) sowie der Betrieb von Kultureinrichtungen im Bereich der darstellenden Künste und der Musik (inkl. Clubs für aktuelle Musik, sofern sie über eine künstlerische Programmgestaltung verfügen) sowie Tonstudios, ebenso das Verlegen von bespielten Tonträgern und Musikalien (Musiklabels).

    Nicht erfasst sind die Herstellung von Musikinstrumenten, der Handel mit Musikinstrumenten, kommerzielle Anbieter von Kulturagenden, Ticket-Services, Seminarräumen etc. sowie Discotheken, Dancings, Night Clubs.
     
  • Design:
    Erfasst sind Ateliers und Studios für unter anderem Textil-, Objekt-, Schmuck- und Grafikdesign.
    Nicht erfasst sind Architekturbüros und Restaurator*innen.
     
  • Film:
    Erfasst sind die Herstellung von Filmen und deren Vermittlung (inkl. Filmfestivals), Filmtechnik, Filmverleih und -vertrieb sowie der Betrieb von Kinos.
    Nicht erfasst sind der Handel mit bespielten Ton- und Bildträgern oder Videotheken.
     
  • Visuelle Kunst: 
    Erfasst sind Tätigkeiten im Bereich der bildenden Kunst (inklusive interaktive Medienkunst und Fotografie) und deren Vermittlung (inkl. subventionierte Kunsträume), d.h. auch Vermittlungsprojekte und –veranstaltungen von Galerien.
    Nicht erfasst sind der Betrieb von Fotolabors sowie der Kunsthandel (inkl. Galerien) und der Handel mit Antiquitäten.
     
  • Literatur: 
    Erfasst sind literarisches Schaffen (inklusive literarisches Übersetzen) und dessen Vermittlung (inkl. Literaturfestivals), das Verlegen von Büchern (Verlage) sowie Vermittlungsprojekte und -veranstaltungen von Buchhandlungen und Bibliotheken.
    Nicht erfasst sind das Drucken von Büchern, der Handel mit Büchern sowie Archive.
     
  • Museen:
    Erfasst sind öffentlich zugängliche Museen, Ausstellungsorte und Sammlungen und die Vermittlung von kulturellem Erbe.
    Nicht erfasst sind Zoos und botanische Gärten sowie der Betrieb von historischen Stätten und Gebäuden.

Als Kulturunternehmen und damit als anspruchsberechtigt für Ausfallentschädigungen gelten auch Veranstalter im Laienbereich, sofern sie ein Veranstaltungsbudget von mindestens 50'000 Franken aufweisen und einen Schaden von mindestens 10'000 Franken erleiden.

Anspruchsberechtigt für Beiträge an Transformationsprojekte ist auch ein Zusammenschluss verschiedener Kulturakteure (z.B. von Kulturschaffenden), der als juristische Person des Privatrechts konstituiert ist und dessen Zweck gemäss Statuen in der Kooperation, in gemeinsamen Projekten oder der Durchführung einer Veranstaltung oder eines Festivals besteht.

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