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Ausfallentschädigung für Kulturschaffende

Am 17. Dezember 2021 beschloss die Bundesversammlung, die gesetzliche Grundlage für die Unterstützungsmassnahmen für den Kulturbereich bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern. Am selben Tag beschloss der Bundesrat die Verlängerung der Covid-19-Kulturverordnung. Die Massnahmen werden damit für das Jahr 2022 fortgeführt.

Das Covid-19-Gesetz sieht als Unterstützungsmassnahmen für Kulturschaffende Finanzhilfen in Form von Nothilfe von Suisseculture Sociale https://nothilfe.suisseculturesociale.ch/sowie Ausfallentschädigungen (Art. 3 Covid-19-Kulturverordnung) vor.

Kulturschaffende können für den finanziellen Schaden, der aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen entsteht, eine Ausfallentschädigung in Form einer nicht-rückzahlbaren Finanzhilfe beantragen. Kulturschaffende können auch eine Ausfallentschädigung geltend machen, wenn sie z. B. aufgrund von Planungsunsicherheit keine Programmierung vornehmen konnten. In diesem Fall wird für die Ausfallentschädigung auf die tatsächlich erfolgte Programmierung in den relevanten Vergleichsmonaten der letzten zwei Jahre abgestellt. Die Ausfallentschädigung deckt höchstens 80 Prozent des finanziellen Schadens.

Gesuch stellen

Bitte lesen Sie vor der Gesuchseingabe das Merkblatt Ausfallentschädigung Kulturschaffende.
Hier finden Sie das Gesuchsformular: Formular Ausfallentschädigung für Kulturschaffende
Hier finden Sie die Vorlage zur Schadensberechnung: Mustervorlage Schadensberechnung für Kulturschaffende [xlsx, 34 KB]
Hier finden Sie das Formular für die Verzichtserklärung (vereinfachtes Verfahren): Verzichtserklärung für vereinfachtes Verfahren [pdf, 38 KB]

Termine und Fristen für Gesuche

Es gelten folgende Schadens- und Gesuchsperioden und damit verbundene Fristen:

  • Gesuche für finanzielle Schäden im Zeitraum 1. Januar 2022 bis 30. April 2022 sind rückwirkend so rasch als möglich, spätestens aber bis am 31. Mai 2022 einzugeben.
  • Gesuche für finanzielle Schäden im Zeitraum 1. Mai 2022 bis 30. Juni 2022 sind rückwirkend so rasch als möglich, spätestens aber bis am 31. Juli 2022 einzugeben.

- Die Gesuche sind grundsätzlich rückwirkend einzureichen, d.h. der Schaden muss zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits eingetreten sein. 

- Die Termine und Fristen sind verbindlich (Verwirkungsfristen). Verspätet oder zu früh angemeldete Schäden werden nicht berücksichtigt.

- Die angeführten Fristen für den Schadenszeitraum beziehen sich bei Veranstaltungen oder Projekten auf denjenigen Zeitraum, in dem die entsprechende Veranstaltung oder das Projekt geplant war. Gab es Kosten – z.B. eine Lokalmiete oder Personalkosten –, die bereits vorher oder danach in direktem Zusammenhang mit der Veranstaltung oder dem Projekt entstanden sind, können diese bei der Ausfallentschädigung geltend gemacht werden.

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