VA FL 7+ (Ausweis F)
Beschreibung
Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge mit mehr als 7 Jahren Aufenthalt in der CH
- Finanzierung durch kantonale Sozialhilfe
Dauer
- Beginn: 7 Jahre nach Einreisedatum CH
- jährlich zu verlängern
- Antrag auf Ausweis B möglich (Härtefallantrag); Anspruch auf vertiefte Prüfung nach 5 J. Aufenthalt CH
Erwerbstätigkeit
- Arbeitsaufnahme ganze Schweiz und in jedem Berufsfeld
- meldepflichtig
- Arbeitgeberin muss die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhalten
- Wochenaufenthalt für Erwerbstätigkeit sind unter bestimmten Voraussetzungen ausserhalb des Wohnkantons erlaubt.
Zuständigkeit
- Soziale Dienste (nur bei SH-Abhängigkeit)
Sozialhilfe (subsidiär)
- reguläre Sozialhilfe gemäss SKOS-Richtlinien und kantonalen Sozial- und Nothilfe-Richtlinien
Unterbringung
- eigene Wohnungen
Gesundheit
- obligatorische Grundversicherung
- IPV berechtigt
Kantonswechsel / Familiennachzug
- Gesuch auf Kantonswechsel kann beim SEM eingereicht werden. Sofern die Person nicht dauerhaft auf SH angewiesen ist oder ein anderer ausländerrechtlicher Widerrufsgrund vorliegt, wird das Gesuch i. d. R. bewilligt.
- Familiennachzug: Ehegatten / eingetragene PartnerInnen und minderjährige Kinder möglich.
- Voraussetzungen: Zusammenwohnen, bedarfsgerechte Wohnung, SH-Unabhängigkeit, ausreichende Sprachkenntnisse, kein Rechtsmissbrauch oder sonstige Widerrufsgründe
- Gesucheinreichung bei der AM, Entscheid durch SEM
Integration
- kein Anspruch mehr auf Integrationsförderung gemäss Integrationsagenda Schweiz (IAS)
- Kurse und andere Integrationsmass
-nahmen müssen selbständig oder über die Sozialhilfe finanziert werden.
Reisen ins Ausland
- Bei der AM kann ein Reiseausweis für Flüchtlinge beantragt werden. Damit kann ins Ausland aus- und wieder zurückgereist werden. Der Reiseausweis wird vom SEM ausgestellt und ist in der Regel 5 Jahre gültig.
- Achtung: der Reiseausweis berechtigt nicht zur Reise ins Heimatland. Zudem müssen die Visumsregeln der einzelnen Staaten beachtet werden.