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FL B 5- (Ausweis B)

Beschreibung

Anerkannte Flüchtlinge mit weniger als 5 Jahren Aufenthalt in der CH

  • Finanzierung durch Bundespauschale (GP 2)

Dauer

  • ab Datum des Entscheids
  • jährlich zu verlängern

Erwerbstätigkeit

  • Arbeitsaufnahme ganze Schweiz und in jedem Berufsfeld
  • meldepflichtig
  • Arbeitgeberin muss die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhalten
  • Wochenaufenthalt für Erwerbstätigkeit sind unter bestimmten Voraussetzungen ausserhalb des Wohnkantons erlaubt.

Zuständigkeit

  • Soziale Dienste (nur bei SH-Abhängigkeit)

Sozialhilfe (subsidiär)

  • reguläre Sozialhilfe gemäss gemäss SKOS-Richtlinien und kantonalen Sozial- und Nothilfe-Richtlinien

Unterbringung

  • eigene Wohnungen
  • junge Erwachsene in FL-Unterkünften

Gesundheit

  • obligatorische Grundversicherung
  • IPV berechtigt

Kantonswechsel / Familiennachzug

  • Gesuch auf Kantonswechsel kann bei der AM eingereicht werden. Sofern die Person nicht dauerhaft auf SH angewiesen ist oder ein anderer ausländerrechtlicher Widerrufsgrund vorliegt, wird das Gesuch i. d. R. bewilligt.
  • Recht auf Familiennachzug für Ehegatten / eingetragene PartnerInnen und minderjährige Kinder
  • Voraussetzungen: Zusammenwohnen, bedarfsgerechte Wohnung, SH-Unabhängigkeit, ausreichende Sprachkenntnisse, kein Rechtsmissbrauch oder sonstige Widerrufsgründe

Integration

Integrationsförderung gemäss Integrationsagenda Schweiz (IAS)

  • Deutschförderung nach Bedarf
  • individuelle Fallführung
  • Nach Möglichkeit reguläre Ausbildung (EBA / EFZ)
  • Kleinkinder: integrative Spielgruppen
  • Kinder Beschulung in Regelstrukturen

Reisen ins Ausland

  • Bei der AM kann ein Reiseausweis für Flüchtlinge beantragt werden. Damit kann ins Ausland aus- und wieder zurückgereist werden. Der Reiseausweis wird vom SEM ausgestellt und ist in der Regel 5 Jahre gültig.
  • Achtung: der Reiseausweis berechtigt nicht zur Reise ins Heimatland. Zudem müssen die Visumsregeln der einzelnen Staaten beachtet werden.
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