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Härtefallbewilligung B - AIG (Ausweis B)

Beschreibung

Jahresaufenthalt gemäss Ausländer- und Integrationsgesetz

  • Finanzierung durch kantonale Sozialhilfe

Dauer

Personen mit einer F-Bewilligung dürfen nach 5 Jahren Aufenthalt in der Schweiz eine B-Bewilligung beantragen (Art. 84 Abs. 5 AIG), wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen:

  • heimatliche Dokumente vorhanden (i.d.R. Pass)
  • Sozialhilfeunabhängigkeit
  • fester Arbeitsvertrag
  • genügende Sprachkenntnisse
  • kein Rechtsmissbrauch oder sonstige Widerrufsgründe
  • jährlich zu verlängern

Erwerbstätigkeit

  • Arbeitsaufnahme ganze Schweiz und in jedem Berufsfeld
  • meldepflichtig
  • Arbeitgeberin muss die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhalten

Zuständigkeit

  • Soziale Dienste (nur falls es zu einer SH-Abhängigkeit kommt)

Sozialhilfe (subsidiär)

  • reguläre Sozialhilfe gemäss SKOS-Richtlinien und kantonalen Sozial- und Nothilfe-Richtlinien

Unterbringung

  • eigene Wohnungen

Gesundheit

  • obligatorische Grundversicherung
  • IPV berechtigt

Kantonswechsel / Familiennachzug

  • Kantonswechsel erlaubt.
  • Kein Anspruch auf Familiennachzug. Ein Antrag für Ehegatten / eingetragene PartnerInnen und minderjährige Kinder kann bewilligt werden sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Voraussetzungen: Zusammenwohnen, bedarfsgerechte Wohnung, SH-Unabhängigkeit, ausreichende Sprachkenntnisse, kein Rechtsmissbrauch oder sonstige Widerrufgründe

Integration

  • kein Anspruch mehr auf Integrationsförderung gemäss IAS
  • Kurse und andere Integrationsmassnahmen müssen selbständig
  • oder über die Sozialhilfe finanziert werden

Reisen ins Ausland

  • Reisen mit heimatlichen Reisepapieren oder CH-Ersatzreisepapieren erlaubt. Der B-Ausweis muss zwingend mitgeführt werden.
  • Drittstaatenangehörige im Besitz eines gültigen B-Ausweises sind von der Visumspflicht für den Besuch des Schengen Raums befreit.
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