Härtefallbewilligung B - AIG (Ausweis B)
Beschreibung
Jahresaufenthalt gemäss Ausländer- und Integrationsgesetz
- Finanzierung durch kantonale Sozialhilfe
Dauer
Personen mit einer F-Bewilligung dürfen nach 5 Jahren Aufenthalt in der Schweiz eine B-Bewilligung beantragen (Art. 84 Abs. 5 AIG), wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen:
- heimatliche Dokumente vorhanden (i.d.R. Pass)
- Sozialhilfeunabhängigkeit
- fester Arbeitsvertrag
- genügende Sprachkenntnisse
- kein Rechtsmissbrauch oder sonstige Widerrufsgründe
- jährlich zu verlängern
Erwerbstätigkeit
- Arbeitsaufnahme ganze Schweiz und in jedem Berufsfeld
- meldepflichtig
- Arbeitgeberin muss die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhalten
Zuständigkeit
- Soziale Dienste (nur falls es zu einer SH-Abhängigkeit kommt)
Sozialhilfe (subsidiär)
- reguläre Sozialhilfe gemäss SKOS-Richtlinien und kantonalen Sozial- und Nothilfe-Richtlinien
Unterbringung
- eigene Wohnungen
Gesundheit
- obligatorische Grundversicherung
- IPV berechtigt
Kantonswechsel / Familiennachzug
- Kantonswechsel erlaubt.
- Kein Anspruch auf Familiennachzug. Ein Antrag für Ehegatten / eingetragene PartnerInnen und minderjährige Kinder kann bewilligt werden sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Voraussetzungen: Zusammenwohnen, bedarfsgerechte Wohnung, SH-Unabhängigkeit, ausreichende Sprachkenntnisse, kein Rechtsmissbrauch oder sonstige Widerrufgründe
Integration
- kein Anspruch mehr auf Integrationsförderung gemäss IAS
- Kurse und andere Integrationsmassnahmen müssen selbständig
- oder über die Sozialhilfe finanziert werden
Reisen ins Ausland
- Reisen mit heimatlichen Reisepapieren oder CH-Ersatzreisepapieren erlaubt. Der B-Ausweis muss zwingend mitgeführt werden.
- Drittstaatenangehörige im Besitz eines gültigen B-Ausweises sind von der Visumspflicht für den Besuch des Schengen Raums befreit.