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Sonntagsfahrbewilligung / Nachtfahrbewilligung

In der Nacht und am Sonntag ist der Schwertransport grundsätzlich verboten.

Sonntagsfahrbewilligung

Sonntagsfahrbewilligungen werden nur erteilt, wenn die Fahrt am Sonntag unumgänglich ist und diese weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels organisiert werden kann.

Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen Sonntagen und an den folgenden Feiertagen:
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Nationalfeiertag (1. August), Weihnachten und am Stephanstag (26. Dezember), wenn Weihnachten nicht auf einen Montag oder Freitag fällt. Wird in einem Kanton oder Kantonsteil einer dieser Tage nicht gefeiert, so gilt dort auch das Sonntagsfahrverbot nicht.

Nachtfahrbewilligungen

Nachtfahrbewilligungen werden nur erteilt, wenn die Fahrt zur Nachtzeit unumgänglich ist und diese weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels organisiert werden kann. Das Nachtfahrverbot gilt von 22:00 – 05:00 Uhr.

Sonntags- und Nachtfahrverbot (22.00 Uhr–05.00 Uhr)

Unter das Sonntags- und Nachtfahrverbot fallen:

  • schwere Motorwagen über 3.5 Tonnen
  • gewerbliche Traktoren und Arbeitsmotorwagen
  • Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzuggewicht von über 5 Tonnen
  • Fahrzeuge, die einen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.5 Tonnen mitführen.

Welchen Motorfahrzeugen eine Sonntags- und Nachtfahrbewilligung erteilt werden kann, wird in Art. 92 VRV geregelt.

Nicht unter das Sonntags- und Nachtfahrverbot fallen (Art 91a VRV):

  • Fahrzeuge zum Personentransport
  • Landwirtschaftliche Fahrzeuge
  • Fahrzeuge, die einen Sattelanhänger mit einem zum Wohnen dienenden Aufbau mitführen
  • Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes, der Sanität, der Polizei, des Militärs und der Schweizerischen Post sowie Fahrten zur Hilfeleistung bei Katastrophen
  • Gewerbliche Traktoren, Motorkarren und Arbeitskarren sowie deren Anhänger, sofern die Fahrzeuge während den Verbotszeiten ausschliesslich für landwirtschaftliche Fahrten verwendet werden
  • Fahrten der Schweizerischen Post im Rahmen der Universaldienstverpflichtung (Art.2 des Postgesetzes vom 30. April 1997, PG)
  • Transporte von Lebensmittel (Art.3 des Lebensmittelgesetzes von 9. Oktober 1992, LMG), die nicht tiefgefroren, ultrahocherhitzt oder sterilisiert sind deren Verbrauchsfrist höchstens 30 Tage beträgt
  • Transporte von Schlachttieren und Sportpferden
  • Transporte von Schnittblumen
  • Transporte von Tageszeitungen mit redaktionellem Inhalt sowie Fahrten für aktuelle Fernsehreportagen

Welche Motorfahrzeuge vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen sind, wird in Art. 91 der Verkehrsregelverordnung VRV geregelt.

Bewilligungserteilung

Der Standortkanton oder der Kanton, in dem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt die Ausnahmebewilligung mit Gültigkeit für die ganze Schweiz. Die Zuständigkeit des Standortkantons entfällt, wenn sein Gebiet nicht berührt wird.

Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind nur zulässig, wenn die Fahrt am Sonntag oder zur Nachtzeit dringend ist und weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann.

Gesucheinreichung

Weitere Informationen und die Fachapplikation für die Erteilung von Sonderbewilligungen für Sonntags- und Nachtfahrten finden sie hier: www.sonderbewilligung.ch

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