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Fasnachtsumzüge

Gewerbliche Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge für Fasnachtsumzüge

Das Verkehrsamt kann gestützt auf Art. 90 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 13.11.1962 die gewerbliche Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge bei Fasnachts- und anderen volkstümlichen Umzügen unter Anordnung von allfälligen Sicherheitsmassnahmen bewilligen.

Personentransporte mit landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern dürfen gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. c VRV auf öffentlichen Strassen nur zur Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes durchgeführt werden.

Verwendung

Personen dürfen nur innerhalb einer abgesperrten Umzugsroute auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und ihren Anhängern mitgeführt werden. Die nötigen Sicherheitsvorkehrungen werden vom Strassenverkehrsamt angeordnet.

Versicherung

Ab 9 Personen inkl. Fahrer ist gemäss Art. 61 Abs. 5, Art. 90 Abs. 3 VRV und Art. 3 Abs. 2 der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) eine zusätzliche Versicherung erforderlich. Eine entsprechende Versicherungsbestätigung ist dem Strassenverkehrsamt abzugeben. Es liegt in der Verantwortung des Gesuchstellers oder Fahrzeughalters die Versicherung abzuschliessen und die Bestätigung dem Strassenverkehrsamt abzugeben.

Gesucheinreichung

Verantwortlich für das Einreichen des Gesuchs ist in der Regel der Fahrzeughalter. Bei Verwendung mehrerer landwirtschaftlicher Fahrzeuge bei Umzügen kann auf Ersuchen des Veranstalters eine Gesamtbewilligung ausgestellt werden.

Damit wir eine Bewilligung ausstellen können, benötigen wir:

  • Schriftliches Gesuch (Mail an StVA GL) mit Adresse und Telefonnummer des Gesuchstellers
    • Art, Ort und Datum des Umzuges
    • Art, Marke und Typ der/der Fahrzeuge/s inkl. Kontrollschildnummer
  • Anzahl mitgeführte Personen inkl. Fahrer (Versicherungsbestätigung ab 9 Personen)
  • Bewilligung der Polizei

Das Gesuch ist an folgende Adresse einzureichen:

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
Mühleareal 17
8762 Schwanden
E-Mail Sonderbewilligungen Kanton Glarus

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