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Zulassung OKP

Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung

Um Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen zu können, benötigen Medizinal- und Gesundheitsfachpersonen sowie Einrichtungen der Gesundheitsversorgung zusätzlich zur Berufsausübungs- bzw. Betriebsbewilligung eine kantonale Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP (Zulassung).

Merkblatt Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP

Merkblatt Zulassung OKP.pdf [pdf, 124 KB]

Das Merkblatt enthält detaillierte Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen, zum Zulassungsverfahren und zu den Zulassungsvoraussetzungen.

Bitte beachten Sie ausserdem die FAQ des Bundesamts für Gesundheit.

Zulassung beantragen

Die Zulassung beantragen Sie elektronisch über das Serviceportal.

Für die Zulassung benötigen Sie bereits eine Berufsausübungsbewilligung oder eine Betriebsbewilligung im Kanton Glarus. Falls Sie diese noch nicht besitzen, können Sie sie gleichzeitig beantragen.

Die erforderlichen Unterlagen und Zulassungsvoraussetzungen unterscheiden sich je nach Berufsgruppe bzw. Leistungserbringerkategorie. Dazu gehören insbesondere Nachweise über die erforderliche Ausbildung und praktische Tätigkeit.

Zusätzlich benötigen Ärztinnen und Ärzte folgende Unterlagen:

  • Nachweis einer mindestens dreijährigen Tätigkeit im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte (Arbeitszeugnisse)
  • Nachweis des Anschlusses an eine zertifizierte EPD-(Stamm-)Gemeinschaft
  • ggfs. Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau C1).

Zulassung als Einzelperson oder Organisation?

Das Krankenversicherungsrecht unterscheidet bei der Zulassung zwischen natürlichen Personen und Organisationen bzw. Einrichtungen:

Natürliche Personen

Natürliche Personen werden persönlich als Leistungserbringer zugelassen, wenn sie die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und ihre Leistungen selbstständig und auf eigene Rechnung erbringen. Eine natürliche Person kann ihre Tätigkeit auch als Einzelfirma ausüben.

Organisationen und Einrichtungen

Bei einer Organisation bzw. Einrichtung ist der Betrieb selbst Leistungserbringer und rechnet die von den bei ihm tätigen Fachpersonen erbrachten Leistungen zulasten der OKP ab. Eine Zulassung als Organisation ist grundsätzlich erforderlich, sobald die Leistungen durch angestellte Fachpersonen erbracht werden.

Die angestellten Fachpersonen benötigen für diese Tätigkeit keine eigene OKP-Zulassung, müssen jedoch die für sie vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen erfüllen.

ZSR- und K-Nummern

ZSR- und K-Nummern dienen der administrativen Abrechnung mit den Krankenversicherern. Sie werden nicht vom Kanton vergeben und stellen selber keine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP dar.

  • ZSR-Nummer: für zugelassene Leistungserbringer (natürliche oder Organisationen bzw. Einrichtungen), über welche Leistungen zulasten der Krankenversicherung abgerechnet werden.
  • K-Nummer: für angestellte Medizinal- und Gesundheitsfachpersonen, deren Leistungen über die ZSR-Nummer des zugelassenen Leistungserbringers abgerechnet werden. Die K-Nummer wird dieser ZSR-Nummer zugeordnet.

Für die Erteilung oder Mutation einer ZSR- oder K-Nummer ist die Santéservices AG zuständig. Nähere Informationen finden Sie auf der Website https://www.santeservices.ch/branchensysteme/register

Bestätigung für angestellte Medizinal- und Gesundheitspersonen

Angestellte Medizinal- und Gesundheitsfachpersonen benötigen für ihre Tätigkeit innerhalb einer zugelassenen Organisation bzw. Einrichtung keine eigene OKP-Zulassung.

Soweit die KVV für diese Personen persönliche Voraussetzungen verlangt, bestätigt der Kanton deren Erfüllung. Diese Bestätigung dient insbesondere als Grundlage für die  Beantragung einer K-Nummer bei Santéservices AG.

Die Bestätigung kann zusammen mit dem Zulassungsgesuch der Organisation bzw. Einrichtung beantragt werden. Verwenden Sie dafür das gleiche Gesuchsformular.

Gebühren

Für die Erteilung einer Zulassung wird folgende Gebühr erhoben:

Bezeichnung  Gebühr in Franken
Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung 300 Fr.
Bestätigung, dass die persönlichen Anforderungen für die Tätigkeit in einer Organisation zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erfüllt sind 150 Fr.

Hinweis: Ausserordentliche Aufwände, beispielsweise für die Nachforderung von Unterlagen, zusätzliche Abklärungen oder die Erfassung von physisch eingereichten Gesuchen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

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