Berufsgeheimnis
Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet, Patientendaten vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat, eine gesetzliche Grundlage besteht oder die Aufsichtsbehörde vom Berufsgeheimnis entbindet.
Ermächtigung durch die Patientin oder den Patienten
Die Patientin oder der Patient stimmt der Weitergabe ihrer oder seiner Daten ausdrücklich zu und ist urteilsfähig. Die Einwilligung ist an keine Formvorschrift gebunden, aus Beweisgründen wird eine schriftliche Zustimmung oder zumindest eine klare Dokumentation der Einwilligung empfohlen.
Sofern aus den Umständen kein Geheimhaltungswille der Patientin oder des Patienten erkennbar ist, wird die Einwilligung vermutet für Auskünfte an die nächsten Bezugspersonen und die gesetzliche Vertretung sowie medizinisch notwendige Auskünfte an Personen, die zuweisen, mitbehandeln, nachbehandeln oder an der Therapie beteiligt sind (Art. 44 Abs. 2 GesG).
Gesetzliche Meldepflichten und Melderechte
Für bestimmte Situationen bestehen gesetzliche Meldepflichten oder Melderechte. In diesen Fällen dürfen oder müssen die Gesundheitsfachpersonen Informationen weitergeben.
Meldepflichten:
- gegenüber der Polizei bei verdächtigen oder aussergewöhnlichen Todesfällen, die im Rahmen der Berufstätigkeit festgestellt werden (Art. 35 Abs. 1 GesG);
- gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), wenn Missstände zur Kenntnis gelangen, die ein Einschreiten zum Zwecke des Kindesschutzes erfordern (Art. 35 Abs. 2 GesG);
- notwendige medizinische Daten zur Beurteilung der Transportfähigkeit von Personen mit einem rechtskräftigen Weg- oder Ausweisungsentscheid gegenüber den zuständigen kantonalen Behörden, den zuständigen Mitarbeitenden des Staatssekretariats für Migration (SEM) sowie medizinischen Fachpersonen, die im Auftrag des SEM tätig sind (Art. 71b Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG).
Melderechte:
- gegenüber der Polizei bei Wahrnehmungen, die auf Gewaltbereitschaft gegen Dritte oder auf einen Gesetzesverstoss zum Nachteil von Menschen und Tieren schliessen lassen. Namentlich betrifft dies Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, gegen die öffentliche Gesundheit oder gegen die Sittlichkeit (Art. 35 Abs. 3 GesG);
- gegenüber beauftragten Inkassostellen und den zuständigen Behörden, um Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis (Inkasso von Honorarforderungen) durchzusetzen (Art. 35 Abs. 3bis GesG);
- gegenüber dem kantonalen Strassenverkehrsamt, wenn eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Art. 15d Abs. 1 Bst. e i. V. m. Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz, SVG).
Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die Aufsichtsbehörde
Liegt keine Einwilligung der Patientin oder des Patienten vor und besteht keine gesetzliche Meldepflicht oder kein gesetzliches Melderecht, dürfen Patientendaten nur weitergegeben werden, wenn die Aufsichtsbehörde vom Berufsgeheimnis entbindet.
Die Entbindung wird auf Gesuch der Medizinal- oder Gesundheitsfachperson erteilt, wenn ein überwiegendes Interesse an der Weitergabe der Patientendaten besteht. Das Gesuch ist zu begründen und kann nur von der schweigepflichtigen Gesundheitsfachperson gestellt werden.
Das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis reichen Sie mit den erforderlichen Beilagen elektronisch über das Serviceportal ein.