Zulassung OKP
Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung
Um Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen zu können, benötigen Medizinal- und Gesundheitsfachpersonen sowie Einrichtungen der Gesundheitsversorgung zusätzlich zur Berufsausübungs- bzw. Betriebsbewilligung eine kantonale Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP (Zulassung).
Merkblatt Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP
Merkblatt Zulassung OKP.pdf [pdf, 123 KB]
Das Merkblatt enthält detaillierte Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen, zum Zulassungsverfahren und zu den Zulassungsvoraussetzungen.
Bitte beachten Sie ausserdem die FAQ des Bundesamts für Gesundheit.
Zulassung beantragen
Die Zulassung beantragen Sie elektronisch über das Serviceportal.
Für die Zulassung benötigen Sie bereits eine Berufsausübungsbewilligung oder eine Betriebsbewilligung im Kanton Glarus. Falls Sie diese noch nicht besitzen, können Sie sie gleichzeitig beantragen.
Die erforderlichen Unterlagen und Zulassungsvoraussetzungen unterscheiden sich je nach Berufsgruppe bzw. Leistungserbringerkategorie. Dazu gehören insbesondere Nachweise über die erforderliche Ausbildung und praktische Tätigkeit.
Zusätzlich benötigen Ärztinnen und Ärzte folgende Unterlagen:
- Nachweis einer mindestens dreijährigen Tätigkeit im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte (Arbeitszeugnisse)
- Nachweis des Anschlusses an eine zertifizierte EPD-(Stamm-)Gemeinschaft
- ggfs. Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau C1).
Zulassung als Einzelperson oder Organisation?
Das Krankenversicherungsrecht unterscheidet bei der Zulassung zwischen natürlichen Personen und Organisationen bzw. Einrichtungen:
Natürliche Personen
Sie sind persönlich als Leistungserbringer zugelassen, erbringen ihre Leistungen selbstständig und auf eigene Rechnung und rechnen diese zulasten der OKP ab. Eine natürliche Person kann ihre Tätigkeit auch als Einzelfirma ausüben. Werden weitere Fachpersonen angestellt, können deren Leistungen nicht allein gestützt auf die persönliche Zulassung der Inhaberin oder des Inhabers abgerechnet werden.
Organisationen und Einrichtungen
Soweit KVG und KVV für die betreffende Berufsgruppe eine Organisation oder Einrichtung vorsehen, wird diese selber zugelassen und rechnet die von den bei ihr tätigen Fachpersonen erbrachten Leistungen zulasten der OKP ab. Angestellte Fachpersonen benötigen für diese Tätigkeit keine eigene OKP-Zulassung, müssen aber die vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen erfüllen. Als Organisationen und Einrichtungen können nur juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit zugelassen werden (z. B. GmbH, AG, Genossenschaft oder Verein).
Ob für eine bestimmte Leistungserbringerkategorie eine Zulassung als Organisation bzw. Einrichtung vorgesehen ist, richtet sich nach KVG und KVV.
ZSR- und K-Nummern
ZSR- und K-Nummern dienen der administrativen Abrechnung mit den Krankenversicherern. Sie werden nicht vom Kanton vergeben und stellen selber keine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP dar.
- ZSR-Nummer: für zugelassene Leistungserbringer (natürliche oder Organisationen bzw. Einrichtungen), über welche Leistungen zulasten der Krankenversicherung abgerechnet werden.
- K-Nummer: für angestellte Medizinal- und Gesundheitsfachpersonen, deren Leistungen über einen zugelassenen Arbeitgeber bzw. eine zugelassene Organisation abgerechnet werden. Die K-Nummer wird der ZSR-Nummer des Arbeitgebers bzw. der Organisation zugeordnet.
Für die Erteilung oder Mutation einer ZSR- oder K-Nummer ist die Santéservices AG zuständig. Nähere Informationen finden Sie auf der Website https://www.santeservices.ch/branchensysteme/register
Bestätigung für angestellte Medizinal- und Gesundheitspersonen
Angestellte Medizinal- und Gesundheitsfachpersonen benötigen für ihre Tätigkeit innerhalb einer zugelassenen Organisation bzw. Einrichtung keine eigene OKP-Zulassung.
Soweit die KVV für diese Personen persönliche Voraussetzungen verlangt, bestätigt der Kanton deren Erfüllung. Diese Bestätigung dient insbesondere als Grundlage für die Beantragung einer K-Nummer bei Santéservices AG.
Die Bestätigung kann zusammen mit dem Zulassungsgesuch der Organisation bzw. Einrichtung beantragt werden. Verwenden Sie dafür das gleiche Gesuchsformular.
Gebühren
Für die Erteilung einer Zulassung wird folgende Gebühr erhoben:
| Bezeichnung | Gebühr in Franken |
|---|---|
| Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung | 300 Fr. |
| Bestätigung, dass die persönlichen Anforderungen für die Tätigkeit in einer Organisation zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erfüllt sind | 150 Fr. |
Hinweis: Ausserordentliche Aufwände, beispielsweise für die Nachforderung von Unterlagen, zusätzliche Abklärungen oder die Erfassung von physisch eingereichten Gesuchen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.