Mobilfunk und NIS
Bei elektronischen Anlagen und Geräten wie Stromleitungen, Trafostationen, Haushalt- und Bürogeräten fällt elektromagnetische Strahlung als Nebenprodukt an. Unvermeidlich ist sie bei allen Sendeanlagen sowie bei Mobiltelefonen, weil sie dort als eigentliches Transportmittel für die Informationsübertragung dient.
Frequenzen
Die Frequenzen werden jeweils durch den Bund vergeben. Das viel kritisierte 20-80 GHz-Frequenzband (Millimeter-Wellenbereich) steht den Mobilfunkbetreibern noch nicht zur Verfügung. Die Frequenzen werden technologieneutral vergeben. Die unterschiedlichen Frequenzen können mit unterschiedlichen Technologien verwendet werden. Für 5G ist das Frequenzband von 3600 MHz wichtig, weil mit diesem Band eine grössere Kapazität bereitgestellt werden kann, als mit den tieferen Frequenzen.
Technologien
1992 wurde 2G der GSM-Standard eingeführt. Dabei konnten Mobilfunkdaten mit einer Geschwindigkeit von 10 Kilobit je Sekunde übertragen werden.
2012 kam die 4. Generation (4G), die Kapazität stieg auf 150 Megabit je Sekunde; dies ist eine Erhöhung um das 15'000-fache.
2019 wurde der 5G-Standard eingeführt. Die Übertragungskapazität von 10 Gigabit ermöglicht 60 mal mehr Daten zu übertragen als dies noch mit 4G möglich war .
5G ist keine ganz neue Technologie. Sie ermöglicht aber ganz neue Anwendungsgebiete dank hoher Datenrate und Kapazität, kurzer Reaktionszeit und grösserer Stabilität. Der Unterschied der Funksignale zwischen der 4G-Technologie und der 5G-Technologie ist sehr klein, da beide auf dem gleichen Modulationsverfahren beruhen.
Die Mobilfunkbetreiber sind frei in der Auswahl der Technologie und die Anlagen werden technologieneutral bewilligt.
Adaptive Antennen (Beamforming)
Bisher werden die Strahlen wie mit einer Giesskanne gleichmässig über ein bestimmtes Gebiet verteilt, ungeachtet der notwendigen Nutzung. Mit 5G ist der Einsatz von adaptiven Antennen vorgesehen, die gebündelte und dynamische Sendekegel auf die jeweiligen Nutzerinnen und Nutzer in einer Funkzelle richten (Beamforming). Dadurch wird Energie gespart, weil weniger Streuverluste anfallen und die Strahlung ausserhalb der Sendekegel deutlich tiefer liegt.
Rechtliche Grundalgen
Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NIS) gelten die Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV). Sie ist technologieneutral. Das in der Schweiz geltende rechtliche Schutzniveau bezüglich nichtionisierender Strahlung ist vergleichsweise hoch. So gelten in der Schweiz nicht nur die Immissionsgrenzwerte, die den Schutz vor thermischen Effekten auf den Menschen gewährleisten sollen und auch im umliegenden Ausland mehrheitlich angewendet werden, sondern zusätzlich die sogenannten Anlagegrenzwerte. Diese in der Schweiz für Mobilfunkstrahlung rund zehnmal tiefer als die Immissionsgrenzwerte liegenden Anlagegrenzwerte wurden im Sinne der Vorsorge insbesondere zum Schutz vor allfälligen noch nicht erkannten bzw. erwiesenen Auswirkungen erlassen und sind deutlich strenger als in den meisten europäischen Ländern.
Zuständigkeiten
Für die Bewilligung von Mobilfunk-Sendeanlagen im Baugesuchsverfahren sind im Kanton Glarus die Gemeinden zuständig; der Kanton unterstützt diese fachlich bei der Prüfung. Die Zuständigkeit für Hochspannungs- und Eisenbahnfahrleitungen liegt beim Bund.
Weitere Informationen / Links
Bundesamt für Umwelt (BAFU): Fachliche Hinweise Mobilfunk
Bundesamt für Kommunikation (BAKOM): Fachliche Hinweise Frequenzen und Antennen
Bundesamt für Kommunikation (BAKOM): Standorte mit aktiven Antennen
Informations-Plattform für 5G und Mobilfunk
Auskunftsperson: Sara Bachmann