Luftreinhaltung
Feuerungskontrollen
Die Feuerungskontrolleure sind im Auftrag der Gemeinden für die Kontrolle der Öl- und Gasfeuerungen bis 350 kW und bei den Holzfeuerungen ergänzend zu den Kaminfegern bis 70 kW zuständig. Die amtlichen Feuerungskontrolleure sind folgende:
Gemeinde Glarus Süd |
Gemeinde Glarus Jörg Härri Mitteldorf 3 8755 Ennenda 079 421 15 45 |
Gemeinde Glarus Nord Markus Bombana Industriestrasse 11 8864 Reichenburg 055 444 30 50 |
Immissionen
Luft macht nicht an politischen Grenzen halt. Deshalb überwachen die Ostschweizer Kantone und das Fürstentum Liechtenstein die Luftqualität unter dem Namen OSTLUFT seit 2001 gemeinsam. Auch werden die Daten gemeinsam ausgewertet und anschliessend die Ergebnisse und die daraus gewonnenen Erkenntnisse gemeinsam veröffentlicht. Im Gebiet von OSTLUFT wird an über 20 Standorten die Luftqualität anhand der Leitschadstoffe Stickstoffdioxid (NO2), Feinstaub PM10 und Ozon (O3) mit automatischen Messstationen in hoher zeitlicher Auflösung erfasst. Dieses Netz wird ergänzt durch zusätzliche Messsysteme, die räumlich und zeitlich flexibel eingesetzt werden können, um spezifische Fragen zu beantworten (z.B. ein dichtes Netz von NO2-Passivsammlern). Die aktuelle Luftbelastung kann auf Karten visuell eingesehen werden, Belastungskarten. Der aktuelle Jahresbericht von Ostluft finden Sie hier.
Massnahmenplan Luftreinhaltung 2015
Die Luftqualität im Kanton Glarus ist zwar deutlich besser als noch vor 25 Jahren. Im Vergleich zu den Zielwerten des bundesrätlichen Luftreinhaltekonzeptes ergeben sich aber nach wie vor Defizite. Ein Teil dieser Defizite, wie z.B. beim Schadstoff Ozon, können mit kleinräumigen Massnahmen auf Kantonsebene nicht behoben werden. In anderen Bereichen, wie beim Feinstaub und den Stickoxiden, kann aber mit lokalen Massnahmen eine Verbesserung erreicht werden. Im Massnahmenplan 2015 soll darum ein Schwerpunkt zur Reduktion der Emissionen aus Holzfeuerungen festgelegt werden.
Die Abgase von Holzfeuerungen verursachen nicht nur lokal bedeutsame Feinstaub-Immissionen, sondern können auch flächenmässig erhöhten Konzentrationen an Feinstaub und Stickoxid führen. Auf der anderen Seite ist Holz ein wertvoller, nachhaltiger Brennstoff, dessen Nutzung in ländlichen Gebieten sichergestellt werden sollte.
airCHeck - App: Auskunft über die Luftqualität - jederzeit und überall
Mit airCHeck kann in der ganzen Schweiz und in Liechtenstein jederzeit die aktuelle Luftqualität abgefragt werden. Karten und Messstationen geben darüber Aufschluss. Zusätzlich informiert airCHeck über die gesundheitlichen Auswirkungen und macht darauf aufmerksam, was bei erhöhter Luftbelastung zu beachten ist.
Emissionen
Das Ziel ist mit gezielten Kontrollen und der Umsetzung von entsprechenden Massnahmen beim Verkehr, bei Industrie und Gewerbe, Feuerungen sowie Haushalt und Garten die Qualität der Luft zu verbessern.
Emissionskataster 2014 [PDF, 3.00 MB]
Lichtemissionen
© Olivier Scheurer
Die nächtliche Beleuchtung von Aussenräumen und Gebäudefassaden dient unserer Sicherheit und Orientierung und verschönert den urbanen Raum. Übermässige und überflüssige Lichtemissionen am falschen Ort sind jedoch störend und können für lichtempfindliche Tier- und Pflanzenarten schädlich sein. Deshalb ist bei Neu- und Umbauten zwingend darauf zu achten, dass gezielt nur die zu entsprechende Fläche beleuchtet wird.
Luftreinhaltung auf Baustellen
Die Baustellen im Kanton Glarus tragen ebenfalls entscheidend zum Feinstaubausstoss bei und sind somit ebenfalls an der übermässigen Belastung der Bevölkerung durch Luftschadstoffe beteiligt. In der Richtlinie über betriebliche und technische Massnahmen zur Begrenzung der Luftschadstoffemissionen von Baustellen [PDF, 357 KB] des Bundesamtes für Umwelt BAFU sind die Anforderungen der Luftreinhalte-Verordnung (LRV), die Beurteilung der Luftschadstoff-Emissionen auf Baustellen sowie die Massnahmen zur Reduktion von Emissionen auf Baustellen festgehalten. Jeder Baustellenbetreiber ist verplichtet, diese Richtlinie zu befolgen.
Wichtigste Massnahme ist die Ausrüstung von Baumaschinen mit geprüften Partikelfiltern, welche den Ausstoss des krebserregenden Dieselrusses um über 97% vermindern können. Ab 1. Mai 2015 müssen alle Baumaschinen mit einer Leistung über 37 kW die Vorschriften der Luftreinhalteverordnung einhalten, das heisst, mit einem Partikelfiltersystem ausgerüstet sein. Die Anforderungen an Baumaschinen gemäss LRV sind bei allen Baubewilligungs- und Submissionsverfahren zu beachten. Weitere Informationen dazu sind im Merkblatt "Partikelfilter bei Baumaschinen" [pdf, 162 KB] und im BAFU-Faltblatt "Partikelfilter bei Baumaschinen" zu finden.
Das Verbrennen von Bauabfällen ist verboten! Diese sind in Bauabfallanlagen zu behandeln und soweit möglich der Wiederverwertung zuzuführen.
Luftreinhaltung in der Landwirtschaft
Wie auch in Industrie- und Gewerbebetrieben können in der Landwirtschaft diverse Emissionen entstehen, die für die Luftreinhaltung von Bedeutung sind. Die Landwirtschaft ist Hauptverursacherin des Schadstoffs Ammoniak. Ammoniak trägt massgebend zur Bodenversäuerung und Überdüngung bei und ist eine Vorläufersubstanz für die Bildung von sekundären Aerosolen.
Um die umweltschädlichen Ammoniak-Emissionen zu vermindern, sind beim Bau des Stalls, Laufhofes und des Güllen- sowie Mistlagers einige wichtige Massnahmen einzuplanen und umzusetzen. Damit geht auch gleichzeitig weniger wertvoller Stickstoff aus den landwirtschaftlichen Prozessen verloren und kann mit dem Hofdünger gezielt den Kulturpflanzen zur Verfügung gestellt werden. Bei Maschinen und Geräten müssen die Emissionen zugunsten einer besseren Luftqualität begrenzt werden.
Ein bedeutender Anteil der Ammoniakemissionen stammt aus der Gülle. Um diese Emissionen weiter zu reduzieren, hat der Bundesrat in der Luftreinhalteverordnung neue Bestimmungen zur Abdeckung von Güllelagern (Anh. 2 Ziff. 551 LRV) und zur emissionsmindernden Gülleausbringung (Anh. 2 Ziff. 552 LRV) erlassen.
Mindestabstand von Tierhaltungsanlagen
Durch die landwirtschaftliche Tierhaltung können Geruchsemissionen entstehen. Beim Errichten von neuen Tierhaltungsanlagen muss daher ein minimaler Abstand (FAT Bericht Nr. 476: Mindestabstand von Tierhaltungsanlagen) zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Dieser soll gewährleisten, dass in der Nachbarschaft keine übermässigen Geruchsimmissionen auftreten.
Abdeckung offener Güllelager ab 1. Januar 2022
Die dauerhaft wirksame Abdeckung von Behältern zur Lagerung von Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten bewirkt eine Verminderung der Emissionen von Ammoniak und Gerüchen. Aus diesem Grund werden solche Abdeckungen im Sinne des Vorsorgeprinzips vorgeschrieben. Welche allgemeinen Anforderungen an die Güllelagerabdeckungen gestellt werden, können Sie dem beiliegenden Merkblatt «Abdeckung offener Güllelager im Kanton Glarus» [pdf] entnehmen.
Schleppschlauch-Obligatorium ab 1. Januar 2024
Soweit es die örtlichen Verhältnisse erlauben, verlangt die Luftreinhalteverordnung ab. 1. Januar 2024 auch im Kanton Glarus, dass emissionsmindernde Gülleausbringverfahren flächendeckend angewandt werden. Die Verfahren sind bis zu einer Hangneigung von 18 Prozent anzuwenden. Damit insbesondere kleine Betriebe nicht übermässig belastet werden, sind Betriebe von der Pflicht zur emissionsmindernden Gülleausbringung befreit, wenn die Gesamtfläche mit einer Hangneigung bis 18 Prozent auf dem Betrieb weniger als 3 Hektare beträgt. Im Einzelfall können Ausnahmen gewährt werden, wenn dies technisch oder betrieblich begründet ist. Die Vollzugshilfe «Umweltschutz in der Landwirtschaft» (Teilrevidierte Ausgabe 2021) des BAFU und des BLW präzisiert die Gewährung solcher Ausnahmen.
Die Landwirtschaftsflächen, für welche die Kriterien der Schleppschlauch-Pflicht zutreffen, sind im Rahmen der Strukturdatenerhebung im agriGIS als zuschaltbare Hintergrundkarte einsehbar. Die abgebildeten schleppschlauchpflichtigen Flächen basieren auf den Vorjahresdaten der Betriebsstrukturdatenerhebung.
Auf schriftliches Gesuch hin kann der Kanton Glarus technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen für einzelne Flächen gewähren. Ein Ausnahmegesuch Schleppschlauch.[pdf] ist bis zum 16. Dezember 2022 bei der Abteilung Umweltschutz und Energie einzureichen. Dies ermöglicht eine sachgerechte Abklärung und Beurteilung des Gesuches durch den Kanton und schafft frühzeitig die notwendige Rechtssicherheit für den Betrieb.
Ansprechperson: Sara Bachmann