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Bauen ausserhalb der Bauzone

Ausserhalb des Siedlungsgebietes gilt grundsätzlich ein Bauverbot. In solchen «Nichtbauzonen» (z.B. Landwirtschaftszonen, Schutzzonen, übriges Gemeindegebiet, Wald, etc.) dürfen Bauten und Anlagen nur unter strengen Voraussetzungen erstellt oder geändert werden. Zu diesen Bauten und Anlagen zählen insbesondere Bauten für die Landwirtschaft, bestehende Bauten oder technische Anlagen, die an diesen Standort gebunden sind.

An Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone werden erhöhte Anforderungen bezüglich Gestaltung und Einpassung in die Landschaft gestellt. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit den zuständigen kantonalen Stellen (Abt. Raumentwicklung und Geoinformation, Fachstelle Denkmalpflege und Ortsbildschutz sowie Abteilung Umweltschutz und Energie, Fachstelle Landschaftsschutz) wird deshalb empfohlen.

Die kantonale Abteilung Raumentwicklung und Geoinformation arbeitet die erforderliche kantonale Bewilligung nach Art. 67 Abs. 2 RGB aus. Sie beurteilt dabei jedes konkrete Bauprojekt umfassend und gestützt auf die Stellungnahmen der verschiedenen Fachämter (z.B. Landwirtschaft, Landschaftsschutz, Naturgefahren, Gewässerschutz, usw.).

Hauptaufgaben

  • Beratung von Bauherrschaften
  • Raumplanungsrechtliche Vorabklärungen von Projekten
  • Verfassen der kantonalen Bewilligungsentscheide (Teilverfügungen) nach Art. 67 Abs. 2 RBG zuhanden des Departements Bau und Umwelt

Merkblätter / Arbeitshilfen

Der Kanton Glarus verfügt über keine eigenen Merkblätter und Vollzugshilfen zum Bauen ausserhalb der Bauzone. Er stützt sich deshalb im Vollzug gemäss gängiger Praxis massgeblich auf die Merkblätter des Kantons Uri ab.

Formulare

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