Bauen ausserhalb der Bauzone
Ausserhalb des Siedlungsgebietes gilt grundsätzlich ein Bauverbot. In solchen «Nichtbauzonen» (z.B. Landwirtschaftszonen, Schutzzonen, übriges Gemeindegebiet, Wald, etc.) dürfen Bauten und Anlagen nur unter strengen Voraussetzungen erstellt oder geändert werden. Zu diesen Bauten und Anlagen zählen insbesondere Bauten für die Landwirtschaft, bestehende Bauten oder technische Anlagen, die an diesen Standort gebunden sind.
An Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone werden erhöhte Anforderungen bezüglich Gestaltung und Einpassung in die Landschaft gestellt. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit den zuständigen kantonalen Stellen (Abt. Raumentwicklung und Geoinformation, Fachstelle Denkmalpflege und Ortsbildschutz sowie Abteilung Umweltschutz und Energie, Fachstelle Landschaftsschutz) wird deshalb empfohlen.
Die kantonale Abteilung Raumentwicklung und Geoinformation arbeitet die erforderliche kantonale Bewilligung nach Art. 67 Abs. 2 RGB aus. Sie beurteilt dabei jedes konkrete Bauprojekt umfassend und gestützt auf die Stellungnahmen der verschiedenen Fachämter (z.B. Landwirtschaft, Landschaftsschutz, Naturgefahren, Gewässerschutz, usw.).
Hauptaufgaben
- Beratung von Bauherrschaften
- Raumplanungsrechtliche Vorabklärungen von Projekten
- Verfassen der kantonalen Bewilligungsentscheide (Teilverfügungen) nach Art. 67 Abs. 2 RBG zuhanden des Departements Bau und Umwelt
Merkblätter / Arbeitshilfen
- Bauen ausserhalb der Bauzone, Begriffe von A bis Z; EspaceSuisse [pdf, 5.4 MB]
- Landschaftsverträgliche Ställe; Stiftung Landschaftsschutz Schweiz [pdf, 5.3 MB]
- Wegleitung Pferd und Raumplanung; Bundesamt für Raumentwicklung [pdf, 721 KB]
- Merkblatt zur Gestaltung und Einpassung in die Landschaft [pdf, 3.0 MB]
- Merkblatt Solaranlagen_Stand Januar 2026 [pdf, 1.4 MB]
- Merkblatt Wärmepumpen_Stand Januar 2026 [pdf, 1.5 MB]