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Waffentragen / Transport von Waffen

Waffentragen (Art. 27 Waffengesetz)

Wer in der Öffentlichkeit eine Waffe tragen will, benötigt eine persönliche Waffentragbewilligung (Art. 27 Waffengesetz). Dies setzt nebst den persönlichen Voraussetzungen (Art. 8 Waffengesetz) ein konkretes Bedürfnis voraus und ist weiter von einer theoretischen und gegebenenfalls von einer praktischen Prüfung abhängig.

Das Gesuch um Erteilung einer Waffentragbewilligung ist auf dem dafür vorgesehenen Formular beim Fachdienst Sicherheitspolizei der Kantonspolizei Glarus einzureichen.

Die theoretische und die praktische Waffentragprüfung sind bei der Kantonspolizei Glarus, Fachdienst Sicherheitspolizei zu absolvieren. Die Prüfungen finden nach Vereinbarung statt. Der Fragenkatalog kann via Internet gratis bezogen werden.

Transport von Waffen (Art. 28 Waffengesetz)
Feuerwaffen können - gemäss Artikel 28 Waffengesetz - ungeladen frei (Waffe und Munition getrennt) transportiert werden, insbesondere

  • für Kurse, Übungen und Veranstaltungen von Schiess-, Jagd- oder Soft-Air-Waffen-Vereinen sowie militärischen Vereinigungen oder Verbänden;
  • von und zum Zeughaus;
  • von und zu einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung;
  • von und zu Fachveranstaltungen
  • bei einem Wohnungswechsel.

Eine Waffe darf nur so lange transportiert werden, wie es für die Tätigkeit, die dazu berechtigt, angemessen erscheint.


 

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