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FAQ

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Beim Räumen eines Estrichs wird Munition gefunden. Was soll damit geschehen?
Die Munition ist entweder dem nächsten Polizeiposten zu Handen des Waffen- und Sprengstoffbüros, dem Waffen- und Sprengstoffbüro direkt oder einem patentierten Waffenhändler zu bringen.

Wer ist zuständig für die Ausstellung einer nichtgewerbsmässigen Einfuhrbewilligung für beispielsweise eine Faustfeuerwaffe oder einen Dolch, der unter die Vorschriften des Waffengesetzes fällt?
Für die nichtgewerbsmässige Einfuhr von Waffen ist das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Bolligenstrasse 56, 3003 Bern, zuständig. Ebenso sind die Gesuchsformulare dort erhältlich.

Wird für den Erwerb einer Gotcha-Pistole (mit welcher Farbmarkierkugeln verschossen werden) ein Waffenerwerbsschein benötigt und kann man damit überall „schiessen“?
Diese Waffen fallen neu unter das Waffengesetz. Für den Erwerb von Gotcha-Waffen ist ein schriftlicher Vertrag notwendig. Unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften kann auf abgesperrten und privaten Grund diese Sportart bewilligungsfrei ausgeführt werden. Sollte der Grund jedoch öffentlich, das heisst, im Besitz der Gemeinde oder dem Staat sein, ist deren Einwilligung einzuholen. Im Weiteren sind die Vorschriften des Jagdgesetzes zum Schutze von Wald, Fauna und Flora zu beachten.

Darf man ohne Bewilligung Munition selber herstellen?
Ja, aber nur für den Eigengebrauch. Für den gewerbsmässigen Handel ist eine Waffenhandelsbewilligung notwendig.

Ist es möglich, das Sturmgewehr 57 respektive Sturmgewehr 90 in Originalversion, also als Vollautomat, beim Ausscheiden aus der Armee in Privatbesitz zu übernehmen?
Nein, und zwar selbst mit einer kantonalen Ausnahmebewilligung nicht. Das Sturmgewehr 57 respektive Sturmgewehr 90 wird von den Zeughäusern nur in der halbautomatischen Version abgegeben. Insofern wird auf die Vorschriften und Weisungen des VBS hingewiesen (z.B. Vorschriften betreffend Schiessen ausser Dienst).

Kann ein Pfefferspray ohne Bewilligung gekauft werden?
Ja, das Pfefferspray ist ab 18 Jahren frei erhältlich. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz) auf 1. August 2005 wurden die alten Giftklassenbezeichnungen "3, 4 und 5 (gelbes Band)" aufgehoben.

Als Waffen im Sinne des Waffengesetzes gelten Sprayprodukte zur Selbstverteidigung mit Reizstoffen wie beispielsweise CA, CS, CN, CR. Für den Erwerb dieser Waffen ist ein Waffenerwerbsschein wie auch eine Waffentragbewilligung notwendig.

Braucht es einen Waffenerwerbsschein, wenn eine Feuerwaffe (Hand- oder Faustfeuerwaffe) von einer Privatperson an einen privaten Käufer oder Käuferin verkauft wird?
Ja.

Muss für die Teilnahme an einer Jagdveranstaltung im Ausland mit den eigenen Waffen/Munition eine nichtgewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhrbewilligung beantragt werden?
Nein. Neu wird für Jagd-, Schiess- oder Kampfsportveranstaltungen im Ausland (Schengenraum) der Europäische Feuerwaffenpass benötigt.

 

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