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Allgemeines zum Waffenrecht

Allgemeines zum Waffenrecht

Anpassung EU-Waffenrichtlinie seit 15.08.2019 in Kraft.

Das eidgenössische Waffengesetz und die eidgenössische Waffenverordnung regeln den Erwerb, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, die Ausfuhr, das Aufbewahren, den Besitz, das Tragen, den Transport, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen.

Das Waffengesetz legt fest, welche Geräte als Waffen gelten und welche davon ausgenommen sind. Als Waffen gelten nicht nur Feuerwaffen (Schusswaffen) sondern auch Dolche, Messer sowie andere Geräte, mit denen Menschen verletzt werden können.

Formelle Voraussetzungen für Waffenerwerb

Als Waffen gelten neu:

  • Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können sowie
  • Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.

In jedem Fall sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen massgebend. Für ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung gelten zum Teil abweichende Bestimmungen.

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