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Ausnahmebewilligung für verbotene Waffen

Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:

  • Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Hand- oder Faustfeuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;
  • militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen;
  • Messer und Dolche mit einem einhändig bedienbaren automatischen Schwenk-, Klapp-, Spring- oder anderen Auslösemechanismus;
  • Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Wurfsterne, Wurfmesser, Hochleistungsschleudern etc. (Ausnahme: Schlagstock);
  • Elektroschockgeräte;
  • Waffenzubehör: Schalldämpfer, Laser- und Nachtsichtgeräte, Granatwerfer.

Die Kantonspolizei Glarus, Fachdienst Sicherheitspolizei kann unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmebewilligungen (Art. 5 Abs. 6 Waffengesetz) erteilen für,

  • die Übertragung, Erwerb, Besitz und das Vermitteln von verbotenen Waffen
  • das Schiessen mit Seriefeuerwaffen
  • den Umbau von Waffen zu verbotenen Waffen

 Gesuchsformular Ausnahmebewilligung [pdf, 154 KB]

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