Ausnahmebewilligung für verbotene Waffen
Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
- Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Hand- oder Faustfeuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;
- militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen;
- Messer und Dolche mit einem einhändig bedienbaren automatischen Schwenk-, Klapp-, Spring- oder anderen Auslösemechanismus;
- Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Wurfsterne, Wurfmesser, Hochleistungsschleudern etc. (Ausnahme: Schlagstock);
- Elektroschockgeräte;
- Waffenzubehör: Schalldämpfer, Laser- und Nachtsichtgeräte, Granatwerfer.
Die Kantonspolizei Glarus, Fachdienst Sicherheitspolizei kann unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmebewilligungen (Art. 5 Abs. 6 Waffengesetz) erteilen für,
- die Übertragung, Erwerb, Besitz und das Vermitteln von verbotenen Waffen
- das Schiessen mit Seriefeuerwaffen
- den Umbau von Waffen zu verbotenen Waffen