Ausnahmebewilligung für verbotene Waffen
Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von (Art. 5 Waffengesetz):
- Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Hand- oder Faustfeuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;
- militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen;
- Messer und Dolche mit einem einhändig bedienbaren automatischen Schwenk-, Klapp-, Spring- oder anderen Auslösemechanismus;
- Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Wurfsterne, Wurfmesser, Hochleistungsschleudern etc. (Ausnahme: Schlagstock);
- Elektroschockgeräte;
- Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen;
- Waffenzubehör: für Laser- und Nachtsichtzielgeräte: die Montagevorrichtung. Für Schalldämpfer: speziell dafür konstruierte Lamellen.
Verboten ist zudem der Besitz von:
- Seriefeuerwaffen sowie ihre wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;
- Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie ihren wesentlichen Bestandteilen;
- Granatwerfern, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
Die Sicherheitspolizei des Kanton Glarus kann unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmebewilligungen (Art. 5 Abs. 4 Waffengesetz) erteilen für,
- die Übertragung, Erwerb, Besitz und das Vermitteln von verbotenen Waffen
- das Schiessen mit Seriefeuerwaffen
- den Umbau von Waffen zu verbotenen Waffen