Direkt zum Inhalt springen

Namenserklärung

Zuständigkeit
Jedes Zivilstandsamt in der Schweiz ist für die Entgegennahme der Namenserklärung zuständig. Im Ausland kann die Namenserklärung auf der Vertretung der Schweiz abgegeben werden.

Namenserklärung nach Auflösung der Ehe
Die Person, welche bei der Heirat ihren Namen geändert hat, kann (auch wenn sie das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt) nach Auflösung der Ehe (Tod, Verschollenerklärung nach 1999, Scheidung oder Ungültigerklärung) mittels Erklärung jederzeit wieder den Ledignamen annehmen.

Namenserklärung nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
Die Person, welche bei der Eintragung der Partnerschaft ihren Namen geändert hat, kann (auch wenn sie das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt) nach Auflösung der Partnerschaft (Tod, Verschollenerklärung oder Ungültigerklärung) mittels Erklärung jederzeit wieder den Ledignamen annehmen.

Namenserklärung nach Art. 8a Schlusstitel ZGB
Bei noch bestehender Ehe kann der Ehegatte, der vor dem 01.01.2013 seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat (auch wenn er das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt) mittels Erklärung jederzeit wieder den Ledignamen annehmen.

Gebühren
Die Namenserklärung ist kostenpflichtig. Die Gebühren werden gemäss eidgenössischer Gebührenverordnung (ZStGV) erhoben.

Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter:
Liste der Zivilstandsämter in der Schweiz  [PDF, 1.00 MB]
Merkblatt über die Namenserklärungen nach Schweizer Recht

  • Seite drucken
  • zum Seitenanfang
real estate