Luftreinhaltung in der Landwirtschaft
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Aktuell: Rechtliches Gehör Allgemeinverfügung Abdeckung von Einrichtungen für die Lagerung von Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten
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Wie auch in Industrie- und Gewerbebetrieben können in der Landwirtschaft diverse Emissionen entstehen, die für die Luftreinhaltung von Bedeutung sind. Die Landwirtschaft ist Hauptverursacherin des Schadstoffs Ammoniak. Ammoniak trägt massgebend zur Bodenversäuerung und Überdüngung bei und ist eine Vorläufersubstanz für die Bildung von sekundären Aerosolen.
Um die umweltschädlichen Ammoniak-Emissionen zu vermindern, sind beim Bau des Stalls, Laufhofes und des Güllen- sowie Mistlagers einige wichtige Massnahmen einzuplanen und umzusetzen. Damit geht auch gleichzeitig weniger wertvoller Stickstoff aus den landwirtschaftlichen Prozessen verloren und kann mit dem Hofdünger gezielt den Kulturpflanzen zur Verfügung gestellt werden. Bei Maschinen und Geräten müssen die Emissionen zugunsten einer besseren Luftqualität begrenzt werden.
Mindestabstand von Tierhaltungsanlagen
Durch die landwirtschaftliche Tierhaltung können Geruchsemissionen entstehen. Beim Errichten von neuen Tierhaltungsanlagen muss daher ein minimaler Abstand (FAT Bericht Nr. 476: Mindestabstand von Tierhaltungsanlagen) zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Dieser soll gewährleisten, dass in der Nachbarschaft keine übermässigen Geruchsimmissionen auftreten.
Abdeckung offener Güllelager
Die dauerhaft wirksame Abdeckung von Behältern zur Lagerung von Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten bewirkt eine Verminderung der Emissionen von Ammoniak und Gerüchen. Aus diesem Grund werden solche Abdeckungen im Sinne des Vorsorgeprinzips vorgeschrieben. Welche allgemeinen Anforderungen an die Güllelagerabdeckungen gestellt werden, können Sie der Empfehlung der KOLAS und der KVU entnehmen: Download
Rechtliches Gehör: Allgemeinverfügung Abdeckung von Einrichtungen für die Lagerung von Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten
Publikation im Amtsblatt vom 17. Dezember 2025
Die Abteilung Umweltschutz und Energie beabsichtigt den Erlass der Allgemeinverfügung.
In Anwendung von Artikel 31 Absatz 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; GS III G/1) wird der Entwurf der beabsichtigten Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht. Die davon gemäss Artikel 15 VRG in schutzwürdigen Interessen Betroffenen erhalten hiermit im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit, innert 30 Tagen seit Veröffentlichung eine schriftliche Stellungnahme bei der Abteilung Umweltschutz und Energie, Kirchstrasse 2, 8750 Glarus, einzureichen.
Allgemeinverfügung im rechtlichen Gehör [pdf, 38 KB]
Schleppschlauch-Obligatorium
Soweit es die örtlichen Verhältnisse erlauben, verlangt die Luftreinhalteverordnung ab. 1. Januar 2024 auch im Kanton Glarus, dass emissionsmindernde Gülleausbringverfahren flächendeckend angewandt werden. Die Verfahren sind bis zu einer Hangneigung von 18 Prozent anzuwenden. Damit insbesondere kleine Betriebe nicht übermässig belastet werden, sind Betriebe von der Pflicht zur emissionsmindernden Gülleausbringung befreit, wenn die Gesamtfläche mit einer Hangneigung bis 18 Prozent auf dem Betrieb weniger als 3 Hektare beträgt. Im Einzelfall können Ausnahmen gewährt werden, wenn dies technisch oder betrieblich begründet ist. Die Vollzugshilfe «Umweltschutz in der Landwirtschaft» (Teilrevidierte Ausgabe 2021) des BAFU und des BLW präzisiert die Gewährung solcher Ausnahmen.
Die Landwirtschaftsflächen, für welche die Kriterien der Schleppschlauch-Pflicht zutreffen, sind im Rahmen der Strukturdatenerhebung im agriGIS als zuschaltbare Hintergrundkarte einsehbar. Die abgebildeten schleppschlauchpflichtigen Flächen basieren auf den Vorjahresdaten der Betriebsstrukturdatenerhebung.
Auf schriftliches Gesuch hin kann der Kanton Glarus technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen für einzelne Flächen gewähren - Ausnahmegesuch Schleppschlauch [pdf, 205 KB].
Ansprechperson: Sara Bachmann