Luftreinhaltung in der Landwirtschaft

Aktuell: Eröffnung der Allgemeinverfügung Abdeckung von Einrichtungen für die Lagerung von Gülle und flüssigen Vergärungsprodukte
Allgemeinverfügung definitiv [pdf, 470 KB]

Wie auch in Industrie- und Gewerbebetrieben können in der Landwirtschaft diverse Emissionen entstehen, die für die Luftreinhaltung von Bedeutung sind. Die Landwirtschaft ist Hauptverursacherin des Schadstoffs Ammoniak. Ammoniak trägt massgebend zur Bodenversäuerung und Überdüngung bei und ist eine Vorläufersubstanz für die Bildung von sekundären Aerosolen.
Um die umweltschädlichen Ammoniak-Emissionen zu vermindern, sind beim Bau des Stalls, Laufhofes und des Güllen- sowie Mistlagers einige wichtige Massnahmen einzuplanen und umzusetzen. Damit geht auch gleichzeitig weniger wertvoller Stickstoff aus den landwirtschaftlichen Prozessen verloren und kann mit dem Hofdünger gezielt den Kulturpflanzen zur Verfügung gestellt werden. Bei Maschinen und Geräten müssen die Emissionen zugunsten einer besseren Luftqualität begrenzt werden.

Mindestabstand von Tierhaltungsanlagen

Durch die landwirtschaftliche Tierhaltung können Geruchsemissionen entstehen. Beim Errichten von neuen Tierhaltungsanlagen und gewissen Umbauten muss daher ein minimaler Abstand zu bewohnten Zonen und nahe gelegenen Wohnhäusern eingehalten werden. Dieser soll gewährleisten, dass in der Nachbarschaft keine übermässigen Geruchsimmissionen auftreten. Im Kanton Glarus wird die neue Cercl'Air-Empfehlung Nr. 36 zur Berechnung angewendet. Es ist auch ein Berechnungstool auf der Webseite vorhanden.

Abdeckung offener Güllelager

Die dauerhaft wirksame Abdeckung von Behältern zur Lagerung von Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten bewirkt eine Verminderung der Emissionen von Ammoniak und Gerüchen. Aus diesem Grund werden solche Abdeckungen im Sinne des Vorsorgeprinzips vorgeschrieben. Welche allgemeinen Anforderungen an die Güllelagerabdeckungen gestellt werden, können Sie der Empfehlung der KOLAS und der KVU entnehmen: Download 

Eröffnung: Allgemeinverfügung zur Abdeckung von Einrichtungen für die Lagerung von Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten

Die Abteilung Umweltschutz und Energie erlässt die Allgemeinverfügung zur Abdeckung von Einrichtungen für die Lagerung von Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten. Folgende Punkte werden darin verfügt:

  1. Einrichtungen für die Lagerung von Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten mit Standort im Kanton Glarus sind bis zum 31. Dezember 2031 mit einer dauerhaft wirksamen Abdeckung zur Begrenzung der Ammoniak- und Geruchsemissionen auszustatten oder stillzulegen. Für Lagereinrichtungen in einem anderen Kanton gelten die Vorschriften des Standortkantons.
  2. Die Verfügung ergeht unter Hinweis auf Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG). Danach wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich Sanierungsverfügungen nicht befolgt.

Die Rechtsmittelbelehrung der Allgemeinverfügung lautet: Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus, Kirchstrasse 2, 8750 Glarus, schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

Allgemeinverfügung [pdf, 470 KB]

Schleppschlauch-Obligatorium

Soweit es die örtlichen Verhältnisse erlauben, verlangt die Luftreinhalteverordnung ab. 1. Januar 2024 auch im Kanton Glarus, dass emissionsmindernde Gülleausbringverfahren flächendeckend angewandt werden. Die Verfahren sind bis zu einer Hangneigung von 18 Prozent anzuwenden. Damit insbesondere kleine Betriebe nicht übermässig belastet werden, sind Betriebe von der Pflicht zur emissionsmindernden Gülleausbringung befreit, wenn die Gesamtfläche mit einer Hangneigung bis 18 Prozent auf dem Betrieb weniger als 3 Hektare beträgt. Im Einzelfall können Ausnahmen gewährt werden, wenn dies technisch oder betrieblich begründet ist. Die Vollzugshilfe «Umweltschutz in der Landwirtschaft» (Teilrevidierte Ausgabe 2021) des BAFU und des BLW präzisiert die Gewährung solcher Ausnahmen.

Die Landwirtschaftsflächen, für welche die Kriterien der Schleppschlauch-Pflicht zutreffen, sind im Rahmen der Strukturdatenerhebung im agriGIS als zuschaltbare Hintergrundkarte einsehbar. Die abgebildeten schleppschlauchpflichtigen Flächen basieren auf den Vorjahresdaten der Betriebsstrukturdatenerhebung.

Auf schriftliches Gesuch hin kann der Kanton Glarus tech­nisch oder betrieblich begründete Ausnahmen für einzelne Flächen gewähren - Ausnahmegesuch Schleppschlauch [pdf, 205 KB].

Ansprechperson: Sara Bachmann