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Feuerungskontrollen

Kaminhöhen

Für die Bemessung der Kaminhöhe ist die Empfehlung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU 2018) im Kanton Glarus verbindlich, siehe Verordnung über die Mindesthöhe von Kaminen. Der Vollzug erfolgt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens durch die Standortgemeinde. Ausnahmen kann die zuständige Gemeindebehörde gemäss eben dieser Verordnung bewilligen.

Bewilligung

Für jede Neuerstellung oder Änderung von wärmetechnischen Anlagen mit fossilen Brennstoffen (Gas, Öl) oder Holz (Stückholz, Pellets, Schnitzel) muss der Ersteller ein entsprechendes Gesuch bei der Standortgemeinde einreichen.

Feuerungen in der Zuständigkeit der Gemeinde

Gemäss Artikel 4 der kantonalen Umweltschutzverordnung sind die Gemeinden für den Vollzug der Öl- und Gasfeuerungen unter 350 kW und der Feststofffeuerungen (Holzbrennstoffe) bis 70 KW zuständig.

Amtliche Feuerungskontrolleure der Gemeinden

Die Feuerungskontrolleure sind im Auftrag der Gemeinden für die in ihrer Zuständigkeit liegenden Feuerungen zuständig. Die amtlichen Feuerungskontrolleure sind folgende:

Gemeinde Glarus Süd
Rolf Elmer
Obmoos 21
8767 Elm
055 642 12 16

Gemeinde Glarus
Kaminfegerin Schweizer GmbH
Buchholzstrasse 40
8750 Glarus
077 405 11 33

Gemeinde Glarus Nord
Markus Bombana
Industriestrasse 11
8864 Reichenburg
055 444 30 50

Öl- und Gasfeuerungen < 350 kW

Im Kanton Glarus werden auch Messungen von Servicefirmen, welche im Rahmen eines Serviceabonnements ausgeführt werden, anerkannt. Servicefirmen müssen über eine gültige Vereinbarung mit der Gemeinde verfügen. Ist dies nicht der Fall, werden die Messergebnisse nicht akzeptiert und es ist eine Messung mit Kostenfolge durch den offiziellen Feuerungskontrolleur der Gemeinde durchzuführen.

Werden bei der Kontrolle die Grenzwerte der Luftreinhalteverordnung (LRV) eingehalten, folgt routinemässig in zwei bzw. vier Jahren die nächste Kontrolle. Werden die Grenzwerte jedoch überschritten, wird eine Einregulierungsfirst von 30 Tagen gewährt. Dabei wird durch einen Servicetechniker die Anlage neu einreguliert, um somit die Grenzwerte der LRV wieder einzuhalten. Können nach der Einregulierungsmessung die Grenzwerte immer noch nicht eingehalten werden, wird der Anlagenbetreiber/in durch den zuständigen Feuerungskontrolleur aufgefordert, die Anlage instand zu stellen oder zu ersetzen. Reagiert der Anlagenbesitzer/ in nicht auf das Schreiben, verfügt die Gemeinde je nach der Abweichung des Grenzwertes eine Sanierungsfrist von 2 bis 5 Jahren.

Vollzugshilfe für Öl- und Gasfeuerungen bis 1 MW [pdf, 173 KB]

Holzfeuerungen < 70 kW

Die obligatorische Holzfeuerungskontrolle bei kleinen Holzfeuerungen bis 70 kW beinhaltet eine Sichtkontrolle der Feuerungsanlage, der Asche und des Brennstofflagers. Die Sichtkontrolle ist alle 2 Jahre durchzuführen. Bei selten- oder ungenutzten Anlagen soll spätestens bei der nächsten Russung eine Holzfeuerungskontrolle durchgeführt werden. Die visuelle Kontrolle wird im Normalfall durch den Kaminfeger im Rahmen der normalen Russung durchgeführt. Bei Holzheizkesseln wird alle 4 Jahre bei Restholzfeuerungen alle 2 Jahre eine Emissionsmessung durchgeführt. Informationen zu diesen Kontrollen, der Vorbereitung oder auch zu den Gebühren kann der kantonalen Durchführungsbestimmung entnommen werden.

Stückholzfeuerungen bis 70 kW dürfen grundsätzlich nur mit naturbelassenem Holz betrieben werden. Das Holz muss trocken sein und die Grösse der Scheiter muss dem Feuerraum entsprechen. Verbot: Das Verbrennen von Abfällen (Kunststoffen, Milchpackungen etc.) ist verboten!

Feuerungen in der Zuständigkeit des Kantons

Gemäss Artikel 4 der kantonalen Umweltschutzverordnung ist der Kanton für den Vollzug der Öl- und Gasfeuerungen über 350 kW und der Feststofffeuerungen (Holzbrennstoffe) über 70 kW zuständig.

Öl- und Gasfeuerungen > 350 kW

Der Kontrollturnus wird in der Luftreinhalteverordnung wie folgt festgelegt: Gasfeuerungen bis 1 MW alle vier Jahre, Gasfeuerungen über 1 MW alle zwei Jahre und alle Ölfeuerungen alle zwei Jahre. Die Öl- und Gasfeuerungen bis 1 MW dürfen Fachpersonen mit einer entsprechenden Ausbildung ausführen. Anlagen, welche grösser als 1 MW sind, dürfen nur durch zugelassene Firmen (QS Emissionsmessungen (QSEM)) durchgeführt werden. Nach Abschluss der Messung ist der Rapport durch die Firma direkt der Abteilung Umweltschutz und Energie einzureichen, welche den Bericht prüft und das weitere Vorgehen definiert.

Holzfeuerungen > 70 kW

Bei allen Holzfeuerungen über 70 kW werden im Zweijahresrhythmus Emissionsmessungen durch eine zugelassene Fachfirma durchgeführt. Zugelassene Firmen sind online auf der Webseite der QS Emissionsmessungen (QSEM) publiziert. Es sind ausschliesslich die gelisteten Firmen zu beauftragen. Bei der Messung wird der Bestandteil an Feststoff (Staub) und Kohlenstoffmonoxid (CO) ermittelt. Nach Abschluss der Messung ist der Rapport direkt der Abteilung Umweltschutz und Energie einzureichen, welche den Bericht prüft und das weitere Vorgehen definiert.

Ansprechperson: Sara Bachmann

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