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Feuerungskontrollen

​Öl- und Gasfeuerungskontrollen

Im Kanton Glarus werden auch Messungen von Servicefirmen, welche im Rahmen eines Serviceabonnements ausgeführt werden, anerkannt. Servicefirmen müssen über eine gültige Vereinbarung mit der Gemeinde verfügen. Ist dies nicht der Fall, werden die Messergebnisse nicht akzeptiert und es ist eine Messung mit Kostenfolge durch den offiziellen Feuerungskontrolleur der Gemeinde durchzuführen.

Werden bei der Kontrolle die Grenzwerte der Luftreinhalteverordnung (LRV) eingehalten, folgt routinemässig in zwei bzw. vier Jahren die nächste Kontrolle. Werden die Grenzwerte jedoch überschritten, wird eine Einregulierungsfirst von 30 Tagen gewährt. Dabei wird durch einen Servicetechniker die Anlage neu einreguliert, um somit die Grenzwerte der LRV wieder einzuhalten. Können nach der Einregulierungsmessung die Grenzwerte immer noch nicht eingehalten werden, wird der Anlagenbetreiber/in durch den zuständigen Feuerungskontrolleur aufgefordert, die Anlage instand zu stellen oder zu ersetzen. Reagiert der Anlagenbesitzer/ in nicht auf das Schreiben, verfügt die Gemeinde je nach der Abweichung des Grenzwertes eine Sanierungsfist von 2 bis 5 Jahren.

Vollzugshilfe für Öl- und Gasfeuerungen bis 1 MW [pdf, 173 KB]

Holzfeuerungskontrolle

Die Nutzung des nachwachsenden Holzrohstoffes hilft die CO2-Emissionen zu reduzieren. Die Verwendung zur Wärmenutzung ist deshalb aus energiepolitischer Sicht erwünscht und zu fördern. Doch Holzfeuerungen setzen erhebliche Feinstaubmengen frei. Insbesondere dann, wenn sie nicht optimal oder mit ungeeignetem oder falschem Brennstoff betrieben werden. Bei einer unvollständigen Holzverbrennung entsteht gesundheitsschädigender Russ. Die Luftreinhalteverordnung LRV verlangt u.a. deshalb, dass Feuerungsanlagen kontrolliert werden (gemäss Art. 13 LRV).

Holzfeuerungskontrolle bis 70kW

Die Holzfeuerungskontrolle bei kleinen Holzfeuerungen bis 70kW beinhaltet eine Sichtkontrolle der Feuerungsanlage, der Asche und des Brennstofflagers und muss obligatorisch alle 2 Jahre oder spätestens dann, wenn die Anlage wieder gerusst wird, durchgeführt werden. Diese wird im Normalfall durch den Kaminfeger im Rahmen der normalen Russung durchgeführt und für diese Kontrolle wird eine Administrativgebühr von 40 Franken erhoben. Bei Zentralholzheizkesseln mit Wasser als Wärmeverteilmedium wird die bisherige Kontrolle durch Emissionsmessungen ergänzt.

Wichtig ist, dass der Brennstoff aus naturbelassenem, gut getrocknetem Holz besteht. Der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes ist entscheidend für den Brennwert und eine schadstoffarme Verbrennung. Das Verbrennen von Abfall z.B. Altholz im Cheminée, der Holzfeuerung sowie im Freien ist gesetzlich verboten. Unsachgemässe Entsorgung von Abfall hat schwerwiegende Folgen für Mensch und Umwelt.

Weitere Auskünfte sind beim Kaminfeger, bei den zuständigen kommunalen und kantonalen Fachstellen erhältlich. Weiterführende Infos bez. Holzfeuerungen erhalten sie unter www.holzenergie.ch oder unter www.fairfeuern.ch.

Holzfeuerungsanlagen über 70 kW

Bei allen Holzfeuerungen über 70 kW werden im Zweijahresrhythmus Emissionsmessungen durch eine zugelassene Fachfirma durchgeführt. Zugelassene Firmen sind online auf der Seite der KVU publiziert. Es sind ausschliesslich die gelisteten Firmen zu beauftragen. Bei der Messung wird der Bestandteil an Feststoff (Staub) und Kohlenstoffmonoxid (CO) ermittelt. Nach Abschluss der Messung ist der Rapport der Abteilung Umweltschutz und Energie einzureichen. Analog zu dem Vorgehen bei Öl und Gasfeuerungen wird bei Nichteinhaltung eine Einregulierungsfrist erteilt bzw. eine Sanierungsfrist ausgestellt.

Kaminhöhen Öl-, Gas- und Holzfeuerungen

Für die Bemessung der Kaminhöhe ist die Empfehlung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU 2013) verbindlich. Der Vollzug erfolgt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens durch die Standortgemeinde. Bei allen Holzfeuerungen ist die Kaminmündung immer über den höchsten Gebäudeteil z.B. Dachfirst zu führen. Bei Öl- und Gasfeuerungen kann von dieser Bestimmung abgewichen werden.

Inverkehrbringen Feuerungen

Die Bewilligung für eine neue oder der Ersatz einer Feuerungsanlage ist bei der GlarnerSach Versicherung zu beantragen. Alle Brandschutztechnischen Auflagen und Bestimmungen sowie das Kaminfegerwesen sind ebenfalls im Zuständigkeitsbereich der GlarnerSach Versicherung. Unterlagen und Informationen sind direkt unter http://glarnersach.ch/privatkunden/praevention.html zu finden.

Ansprechperson: E-Mail Sara Bachmann

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