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Neue und geänderte ortsfeste Anlagen

Neue und geänderte ortsfeste Anlagen haben die entsprechenden Vorgaben der Lärmschutzverordnung (LSV) einzuhalten. Beispiele für Anlagen, welche Anforderungen gemäss der LSV einzuhalten haben, sind folgende: Strasse, Industrie, Parkierungsanlagen, Abfallsammelstelle, öffentliche Lokale, etc. Anbei finden Sie zu ausgewählten Anlagen zusätzliche Informationen.

Parkierungsanlagen

Die gesetzlichen Beschränkungen von Lärmimmissionen aus Parkierungsanlagen und ihre Beurteilung sind im Umweltschutzgesetz (USG) und in der Lärmschutzverordnung (LSV) sowie in der VSS-Norm «Lärmimmissionen von Parkierungsanlagen» (SN 40 578) festgehalten. Bei einem neuen Parkhaus, einer neuen Tiefgarage aber auch einem neuen grossen Parkplatz handelt es sich nach Art. 2 Abs. 1 der LSV um eine ortsfeste Anlage. Zur Anwendung kommen die Planungswerte für Industrie- und Gewerbelärm. Massgebend ist die am Immissionsort geltende Empfindlichkeitsstufe (ES). Ausnahmen bei Grenzwertüberschreitungen können gemäss Art. 7 Abs. 2 LSV keine erteilt werden.

Industrie- und Gewerbeanlagen

Informationen zum Industrie- und Gewerbelärm finden Sie hier: laerm.ch

Bei einem Baugesuch im Bereich Industrie- und Gewerbebetriebe, Fachmärkte, Verwaltungs-/Dienstleistungsgebäude auszufüllen und dem Baugesuch beizulegen. Das Formular finden Sie im online-Schalter. In diesem sind unter anderem die Lärmemissionen des Betriebes anzugeben.

Wärmepumpen

Bei Wärmepumpen wird im Wesentlichen zwischen Erdsonden-, Grundwasser-, Luft/Luft- und Luft/Wasser-Wärmepumpen unterschieden. In der Regel entsteht bei den Erdsonden-, Grundwasser-Wärmepumpen (Sole/Wasser oder Wasser/Wasser) keine Aussenlärmemissionen. Allerdings benötigen diese eine Bewilligung im Bereich Gewässerschutz. Bei Luft/Luft-Wärmepumpen bzw. Luft/Wasser-Wärmepumpen tritt bei der Innen-, Aussen- und Splitaufstellung Aussenlärm auf und erfordern daher eine Lärmbeurteilung. Der Lärm der Wärmepumpe dringt durch die Zu- und Abluftschächte nach aussen. Bei der Split- und der Innenaufstellung sollte neben dem Aussenlärm auch der Körperschall beachtet werden.

Als Basis für die lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen dient die Vollzugshilfe 6.21 vom cercle bruit, CB_Vollzugshilfe_621_WP.pdf (cerclebruit.ch). Zudem sind weitere Informationen auf der Webseite www.laerm.ch im Bereich Wärmepumpen aufgearbeitet, Lärm.ch - waermepumpen (laerm.ch).

Luft/Wasser-Wärmepumpe: einheitlicher Vollzug in den Gemeinden

Im Merkblatt des Kantons sind einige wichtige Punkte zum einheitlichen Vollzug notiert. Unter anderem, welche Unterlagen für die Eingabe nötig sind. Das Merkblatt findet sich auf der Webseite unter "Merkblätter / Arbeitshilfen" > "Merkblatt Wärmepumpen_Stand Januar 2026".

Auskunftsperson: E-Mail Sara Bachmann
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