Bauen im lärmbelasteten Gebiet
Das «Bauen im Lärm» stellt je länger je mehr hohe Anforderungen an alle Beteiligten - Fachleute aus Architektur-, Ingenieur- und Planungsbüros, Bauherrschaften und Behörden. Wer umfassend informiert ist rund um das Bauen in lärmbelasteten Gebieten und dieses Wissen frühzeitig in die Projektierung einbringt, gelangt ohne Umwege zum Ziel der Baubewilligung.
Für das Bauen in lärmbelasteten Gebieten sind vor allem Artikel 21 und 22 des Umweltschutzgesetz (USG) wesentlich. Der Bundesrat hat in der Lärmschutzverordnung (LSV) in Kapitel 5 (Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten) und Kapitel 6 (Schallschutz an neuen Gebäuden) die beiden Gesetzesartikel des USG präzisiert. Der wichtigste Artikel für das Bauen im Lärm ist Artikel 31 LSV.
Die wichtigsten Informationen zu diesem Thema sind auf der Webseite www.bauen-im-laerm.ch zusammengefasst. Dort finden sich Informationen zu den lärmrelevanten Räumen, was eine wesentliche Änderung darstellt, was für Anforderungen an die Gutachten gestellt werden, etc. Auch in der Vollzugshilfe 2.00 "Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten" des Cercle bruit sind weitere generelle Informationen zu finden. Im Kanton Glarus gibt es keine zusätzlichen kantonalen Regelungen dazu.
Die Lärmempfindlichkeitsstufen können auf dem kantonalen Geoportal eingesehen werden. Dazu muss auf dem GeoViewer im Suchefeld das Wort "Lärmempfindlichkeitsstufen" eingegeben werden.
Online gibt es aktuell keine zugänglichen Daten zum Verkehr auf den Kantonsstrassen. Anfragen zu den benötigten Grundlagen sind an Elisabeth Schindler zu stellen.
Auskunftsperson: Sara Bachmann