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Grundstückerwerb durch Personen im Ausland

Allgemeine Informationen

Der Grundstückerwerb durch Ausländerinnen und Ausländer sowie durch ausländisch beherrschte Gesellschaften ist nach dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41)  sowie der Verordnung (BewV; SR 211.412.411)  grundsätzlich bewilligungspflichtig.

Bewilligungspflichtiger Grundstückerwerb (Ferienwohnung)

Bewilligungspflichtig ist der Erwerb einer Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Apparthotel (Art. 9 Abs. 2 und 3 BewG). Der Erwerberin bzw. dem Erwerber, deren Ehegatte bzw. dessen Ehegattin oder deren Kindern unter 18 Jahren darf nicht bereits eine Ferienwohnung in der Schweiz gehören (Art. 12 Bst. d BewG). Die Nettowohnfläche darf in der Regel 200 m2 nicht übersteigen (Art. 10 Abs. 2 BewV). Für Ferienwohnungen, die nicht im Stockwerkeigentum stehen, darf die Gesamtfläche des Grundstückes in der Regel nicht über 1000 m2 liegen (Art. 10 Abs. 3 BewV). 

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, sowie Staatsangehörige anderer ausländischer Staaten (Drittstaatsangehörige), die eine gültige Niederlassungsbewilligung C besitzen und auch tatsächlich in der Schweiz Wohnsitz haben, fallen nicht in den Geltungsbereich des BewG und können bewilligungsfrei Grundstücke erwerben (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Bst. abis BewG e contrario).

Weitere Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (u.a. für gesetzliche Erben im Erbgang sowie für Verwandte und den Ehegatten des Veräusserers) sieht Artikel 7 BewG vor.

Betriebsstätte 

Grundstücke, die für einen wirtschaftlichen Zweck genutzt werden (z. B. Fabrikationsgebäude, Lagerhalle, Büro, Verkaufsladen, Hotel, Restaurant), können ohne Bewilligung erworben werden (Art. 2 Abs. 2 Bst. a BewG). Keine Betriebsstätte begründet die Verwendung des Grundstückes für die Erstellung oder gewerbsmässige Vermietung von Wohnraum, der nicht zu einem Hotel oder Apparthotel gehört (Art. 3 BewV). Ausnahmsweise können Wohnungen zur Betriebsstätte bewilligungsfrei miterworben werden, wenn sie für das Unternehmen betriebsnotwendig sind (z. B. für Abwart, Techniker, deren ständige Anwesenheit unabdingbar ist). Miterworben werden können Wohnungen auch, wenn sie von raumplanerischen Wohnanteilsvorschriften vorgeschrieben sind (Art. 2 Abs. 3 BewG).

Hauptwohnung 

Das Grundstück dient der Erwerberin oder dem Erwerber und deren bzw. dessen Familie zu Wohnzwecken. Erwerberinnen oder Erwerber müssen über eine gültige Aufenthaltsbewilligung (in der Regel Ausländerausweis B) verfügen und tatsächlich Wohnsitz nehmen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b BewG sowie Art. 5 Abs. 1 und 2 BewV). Es darf nur eine Wohneinheit erworben werden, die ausschliesslich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden muss.

Vorgehen 

Das zuständige Grundbuchamt prüft, ob ein Erwerb der Bewilligungspflicht unterliegt (Art. 18a BewV). Kann es die Bewilligungspflicht nicht ohne weiteres ausschliessen, verweist es die Erwerberin oder den Erwerber an die Bewilligungsbehörde. Dieses hat zu prüfen, ob eine Bewilligungspflicht besteht und ob gegebenenfalls eine Bewilligung erteilt werden kann.

Zum Grundstückerwerb bedarf es des Eintrages in das Grundbuch. Hat die zuständige Behörde eine Erwerbsbewilligung erteilt oder das Nichtbestehen der Bewilligungspflicht festgestellt, kann der Grundbucheintrag erst nach Rechtskraft der Verfügung vorgenommen werden. 

Formulare

Feststellung der Nichtbewilligungspflicht

Bewilligung zum Erwerb einer Ferienwohnung

Dokumente

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