Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
Gesetzliche Grundlagen
Die Bewilligungspflicht und -voraussetzungen sind im Bundesgesetz über die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG), der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVV), sowie in der Verordnung über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes (GebV-AVG) geregelt.
Bewilligungspflicht
Für gewerbsmässige Tätigkeiten in den Bereichen Arbeitsvermittlung und Personalverleih ist eine kantonale Betriebsbewilligung erforderlich. Erfolgen diese Tätigkeiten auch grenzüberschreitend, wird zusätzlich eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO benötigt.
Wer regelmässig und gegen Entgelt Arbeit vermittelt, in dem er Stellensuchende mit Arbeitgebern zusammenführt, benötigt eine Vermittlungsbewilligung. Wer Arbeitnehmer anstellt und sie gewerbsmässig Kunden für Arbeitseinsätze zur Verfügung stellt (Hauptanwendungsfall ist die Temporärarbeit), braucht eine Verleihbewilligung.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Betriebe, die ohne die erforderliche Bewilligung Arbeit vermitteln oder Personal verleihen, können mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft werden.
Gemeinsam mit dem SECO führen die Kantone ein elektronisches Verzeichnis der bewilligten Vermittlungs- und Verleihbetriebe:
VZAVG.
Ausführliche Angaben finden Sie unter arbeit.swiss.
Private Arbeitsvermittlung
Wer ist Vermittlerin bzw. Vermittler:
Vom Gesetz wird als Vermittlerin bzw. Vermittler bezeichnet, wer Stellensuchende und Arbeitgebende
a) zum Abschluss eines Arbeitsvertrags oder
b) für künstlerische und ähnliche Darbietungen
c) zusammenführt.
Eine Bewilligung wird benötigt, wenn die Tätigkeit regelmässig und gegen Entgelt erfolgt. Dies bedeutet, dass sie mit der Bereitschaft angeboten wird, in einer Mehrzahl von Fällen als Vermittlerin bzw. Vermittler tätig zu werden, oder innerhalb von zwölf Monaten mindestens zehnmal ausgeübt wird und wenn der die Vermittlerin bzw. der Vermittler im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit Geld oder geldwerte Leistungen erhält.
Auch der Betrieb einer Internetplattform oder einer App oder sonstigen Plattform mit dem Ziel, Stellensuchende und Arbeitgebende zusammenzuführen, stellt bewilligungspflichtige Arbeitsvermittlung dar.
Als private Arbeitsvermittlung sind auch Executive Searcherinnen bzw. Searcher und Headhunterinnen bzw. Headhunter, Personal und Unternehmensberatende, die zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammenführen sowie das Management von Künstlerinnen und Künstlern zu qualifizieren.
Zudem gilt auch die Vermittlung künstlerischer und ähnlicher Darbietungen als Arbeitsvermittlung. Dazu zählt die Vermittlung von:
- Sängerinnen bzw. Sängern
- Musikerinnen bzw. Musikern
- Schauspielerinnen bzw. Schauspielern
- Tänzerinnen bzw. Tänzern
- Artistinnen bzw. Artisten
- DJs
- Conférencière bzw. Conférencier
- Models (Mannequins/Fotomodelle)
Personalverleih
Beim Personalverleih überlässt ein Betrieb (Verleihbetrieb) von ihm angestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Dritten (Einsatzbetrieb) für die Erbringung von Arbeitsleistungen. Der Verleihbetrieb tritt dem Einsatzbetrieb wesentliche Weisungsbefugnisse ab. Somit bedingt der Personalverleih das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Beim Personalverleih handelt es sich stets um ein Dreiecksverhältnis.
Der Verleih erfolgt in der Form der Temporärarbeit (Anstellung von Arbeitnehmenden mit dem ausschliesslichen Zweck des Verleihs an Einsatzbetrieb) oder der Leiharbeit (Anstellung von Arbeitnehmenden mit dem vorrangigen Zweck der Beschäftigung im eigenen Betrieb, wobei ein Verleih an Einsatzbetriebe in einem untergeordneten Umfang möglich ist).
Der Verleihbetrieb ist gewerbsmässig, wenn er eine regelmässige und gewinnorientierte Geschäftstätigkeit ausübt. Gewerbsmässigkeit wird angenommen, wenn innert zwölf Monaten mehr als zehn Verleihverträge abgeschlossen werden, oder wenn mit der Verleihtätigkeit ein Jahresumsatz von mindestens 100'000 Franken erzielt wird.
Bewilligungsvoraussetzungen
-
Handelsregistereintrag
Der Betrieb muss mit seiner Firma im Handelsregister eingetragen werden. Es gibt keine Vorgaben in Bezug auf die Gesellschaftsform. Für jede Zweigniederlassung ist eine eigene Bewilligung notwendig. Die Adresse muss auf den Ort der effektiven Geschäftsausübung (Adresse der Niederlassung) lauten. Als Firmenzweck ist die Vermittlungs und/oder Verleihtätigkeit zu nennen oder zumindest aus einem Oberbegriff sinngemäss hervorgehen.
Die verantwortliche Person muss über eine Zeichnungsberechtigung verfügen. Eine kollektive Zeichnungsberechtigung reicht auch aus. - Zweckmässiges Geschäftslokal
Das Vorliegen eines zweckmässigen Geschäftslokals an der im Handelsregister eingetragenen Sitzadresse wird vorausgesetzt. Dies ist durch den Mietvertrag, sowie durch allenfalls vorhandene Pläne nachzuweisen. Eine Sitzverlegung ist der Bewilligungsbehörde unaufgefordert mitzuteilen, da dies eine Änderung der Bewilligung zur Folge hat.
Es ist Folgendes zu beachten:- Es muss sich um einen abschliessbaren Raum zur ausschliesslichen Nutzung durch den gesuchstellenden Betrieb handeln.
- Sofern es die Verhältnisse zulassen, kann bei Vermittlungsbetrieben ein nur zu diesem Zweck genutztes Zimmer in einer Privatwohnung als zweckmässiges Geschäftslokal qualifiziert werden. Handelt es sich um eine Mietwohnung, ist eine Zustimmungserklärung des Vermieters betreffend die gewerbliche Nutzung einzureichen.
- Bei Untermiete ist zusätzlich zum Mietvertrag eine Zustimmungserklärung des Vermieters zur Untermiete erforderlich.
- c/o Adressen sind nicht zulässig. Der Vermittlungsbetrieb benötigt eine eigene Anschrift.
- Kein Betrieb eines gefährdenden Gewerbes
Der Gesuchstellende Betrieb darf kein anderes Gewerbe betreiben, welches die Interessen von Stellensuchenden oder von Arbeitgebenden gefährden könnte. Dies ist insbesondere der Fall bei Personen, die einen der folgenden Betriebe führen oder in einem solchen arbeiten: Vergnügungs- und Unterhaltungsbetriebe, Heiratsvermittlungsinstitutionen, Kreditinstitutionen.
- Verantwortliche Person
Diese Person muss Gewähr für eine fachgerechte Vermittlungs- und/oder Verleihtätigkeit bieten. Dies setzt zunächst den erfolgreichen Abschluss einer Berufslehre oder einer vergleichbaren Ausbildung (z.B. Matur/Abitur, oder Hochschulstudium) voraus. Es wird der Besitz einer anerkannten Vermittlungs oder Verleihausbildung oder eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in den Gebieten Arbeitsvermittlung, Personalverleih, Personal-, Organisations- oder Unternehmensberatung oder Personalwesen vorausgesetzt. Dies ist durch entsprechende Arbeitszeugnisse nachzuweisen. Sie muss zudem die Schweizer Staatsangehörigkeit haben oder als EU/EFTA Staatsangehörigkeit eine Niederlassungsbewilligung und einen guten Leumund. Ein guter Leumund ist durch den Strafregisterauszug, Betreibungsauszug und eine Bestätigung der Steuerbehörde zu belegen. Die verantwortliche Person muss zudem im Umfang von mindestens 50 Prozent eines Vollzeitpensums angestellt sein.
- Kautionspflicht für Verleihbetriebe
Personalverleihbetriebe sind zudem verpflichtet, eine Kaution zu hinterlegen, um die Lohnansprüche der verliehenen Arbeitnehmenden abzusichern.
Die Bewilligung wird erst nach ordnungsgemässer Hinterlegung der Kaution erteilt. Der Grundbetrag der Kaution beträgt 50'000 Franken für jeden bewilligten Betrieb. Übersteigt die Anzahl der geleisteten Einsatzstunden verliehener Arbeitnehmender im letzten Kalenderjahr 60'000, beträgt die Kaution auf 100'000 Franken. Für Verleiher, die eine eidgenössische Bewilligung für den Auslandverleih beantragen, erhöht sich die Kaution um 50'000 Franken. Verleiht ein Betrieb über Zweigniederlassungen, kann er anstelle einzelner Kautionen eine Kaution in Höhe von 1'000'000 Franken am Hauptsitz hinterlegen. In anderen Konstellationen, insbesondere im Konzernverhältnis, ist für jeden bewilligten Betrieb eine separate Kaution erforderlich. Die Kaution wird frühestens ein Jahr nach der Aufhebung oder dem Entzug der Bewilligung freigegeben. Sind zu diesem Zeitpunkt noch Lohnforderungen gegen den Verleiher offen, bleibt die Kaution entsprechend gesperrt, bis diese Forderungen erfüllt oder erloschen sind.
Die Kaution kann zugunsten des Arbeitsamts bei einem inländischen Kautionssteller in folgenden Formen hinterlegt werden als:- unbefristete Bürgschaft oder Garantieerklärung einer Bank oder Versicherungsanstalt;
- unbefristete Kautionsversicherung, sofern die Versicherungsleistungen unabhängig von der Zahlung der Prämien erbracht werden.
Bewilligungsgesuch
Das Bewilligungsgesuch ist hier herunterzuladen und ausgefüllt mit allen nötigen Beilagen einzureichen.
Musterverträge sind hier verfügbar und auf den jeweiligen Betrieb angepasst einzureichen.
Bewilligungsänderung
- Wird der Unternehmensname oder die Unternehmensform geändert, hat dies eine Bewilligungsänderung zur Folge. Diese betriebliche Änderung ist unverzüglich mit einem beglaubigten Auszug aus dem Handelsregister zu belegen. Ändert die UID, muss eine neue Bewilligung beantragt werden.
- Sitzverlegungen sind unverzüglich zu melden und mittels neuem Mietvertrag zu belegen.
- Ändern E-Mailadresse und / oder Telefonnummern sind diese mitzuteilen.
- Es ist eine Bestätigung des Kautionsstellers beizulegen, dass die Kautionsstellung auch nach der betrieblichen Änderung unverändert Gültigkeit hat.
- Musterverträge sind aktualisiert unter Berücksichtigung der betrieblichen Änderung einzureichen.
- Ändert die verantwortliche Person, ist ein Bewilligungsgesuch analog einer Erstbewilligung mit den erforderlichen Unterlagen unaufgefordert und unverzüglich einzureichen.
Bewilligungsbefreiung
Betriebe, welche ausschliesslich den Inhaber oder die Mitbesitzer des Betriebs verleihen, sind nicht bewilligungspflichtig. Auf entsprechenden Antrag hin kann die Bewilligungsbehörde die Bewilligungsbefreiung bestätigen.
Kündigungsfristen
Die Kündigungsfristen für den Personalverleih weichen von den Kündigungsfristen nach Obligationenrecht (OR) ab. Sie sind im Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) geregelt.
Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen gelten folgende Fristen:
- 2 Arbeitstage: während den ersten drei Monaten
- 7 Arbeitstage: vom vierten bis und mit sechstem Monat
- die Kündigungsfristen gemäss Art. 335c OR: ab dem 7. Monat der Beschäftigung
Betriebe, die über eine Arbeitsverleihbewilligung nach dem AVG verfügen und deren Haupttätigkeit der Personalverleih ist, unterliegen dem Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih (GAVP). Für deren temporäre Arbeitnehmende gilt automatisch der GAVP, sofern deren Lohn den maximal versicherten Verdienst nach SUVA nicht übersteigt (Stand 2024: CHF 148'200.-).
Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen gelten hier folgende Fristen:
- 2 Arbeitstage: während den ersten drei Monaten
- 7 Kalendertage: vom vierten bis und mit sechstem Monat
- immer einen Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats: ab dem 7. Monat.
Die Kündigungsfrist verlängert sich mit zunehmender Einsatzdauer nicht (mehr).
Bei den obigen Kündigungsfristen nach AVG und GAVP handelt es sich um teilzwingende Regelungen. Dies sind die Minimalfristen, welche vertraglich verlängert, aber nicht verkürzt werden dürfen.
Mit einem neuen Einsatz in einem neuen Einsatzbetrieb oder mit einem neuen Einsatz mit neuen Funktionen oder Aufgaben im gleichen Einsatzbetrieb beginnt eine neue Kündigungsfrist zu laufen. Kettenarbeitsverträge sind unzulässig.
Eine Kündigung auf Seiten des Arbeitgebers steht ausschliesslich dem Verleiher, nicht aber dem Einsatzbetrieb, zu. Dies gilt auch für den Fall, dass eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden soll.
Sperrfristen
Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber gemäss Art. 336c OR unzulässig:
- während der Arbeitnehmer schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet sowie – sofern der Dienst mehr als 11 Tage dauert – während vier Wochen vorher und nachher;
- während unverschuldeter Krankheit / Unfall des Arbeitnehmers und zwar längstens wie folgt:
- Im 1. Dienstjahr während 30 Tagen
- Im 2. bis 5. Dienstjahr während 90 Tagen
- Ab 6. Dienstjahr während 180 Tagen
- während der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin und 16 Wochen nach der Geburt. Der Kündigungsschutz besteht ab Beginn der Schwangerschaft, auch wenn die Arbeitnehmerin erst nachträglich erfährt, dass sie im Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger war;
- während der Teilnahme an einer Hilfsaktion des Bundes mit Zustimmung des Arbeitgebers, während der gesamten Teilnahmedauer
Es sind insbesondere die folgenden Punkte zu beachten:
- Der Kündigungsschutz wirkt bei vollständiger wie auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit
- Dauert das ungekündigte und allenfalls erstreckte Arbeitsverhältnis bis in ein neues Dienstjahr, welche eine längere Sperrfrist vorsieht, so gilt diese längere Frist.
- Mehrere Arbeitsverhinderungen aus unterschiedlichen Krankheiten oder Unfällen lösen je eine neue Sperrfrist aus