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Grundstückerwerb durch Personen im Ausland

Allgemeine Informationen

Der Erwerb von Grundstücken in der Schweiz durch Ausländerinnen und Ausländer, Gesellschaften mit Sitz im Ausland oder Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die ausländisch beherrscht sind, ist gesetzlich beschränkt. Sie bedürfen grundsätzlich einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich das Grundstück bereits in ausländischem Eigentum befindet und aus welchem Rechtsgrund (Kauf, Tausch, Schenkung usw.) es erworben wird.

Der Vollzug des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (auch Lex Koller genannt) ist somit in erster Linie Sache des Kantons, in dem das Grundstück liegt. Die vom Kanton bestimmte Behörde entscheidet über die Frage der Bewilligungspflicht eines Rechtsgeschäfts und die Erteilung einer Bewilligung. Sie kann nur aus den Gründen erteilt werden, die das Bundesgesetz und gegebenenfalls das kantonale Einführungsgesetz vorsehen. Insbesondere können Ausländerinnen und Ausländern unter gewissen Voraussetzungen Bewilligungen für den Erwerb einer Ferienwohnung (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung) erteilt werden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Besitz von Grundeigentum in der Schweiz dem ausländischen Eigentümer keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gibt.

Grundstücke, die für die Ausübung einer beruflichen, gewerblichen oder industriellen Tätigkeit dienen, können ohne Bewilligung erworben werden (ausgenommen Grundstücke für die Erstellung, den Handel oder die Vermietung von Wohnungen).

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bzw. Union (EG) sowie der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben (in der Regel mit einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA B oder einer Niederlassungsbewilligung EG/EFTA C), andere Ausländerinnen und Ausländer, die das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen (mit einer Niederlassungsbewilligung C), sowie Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die von solchen Personen beherrscht sind, sind für jeglichen Erwerb von der Bewilligungspflicht befreit.

EU- und EFTA-Grenzgänger (mit einer Grenzgängerbewilligung EG/EFTA G) können ohne Bewilligung in der Region ihres Arbeitsorts eine Zweitwohnung erwerben. Nicht-EU- oder -EFTA-Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, die noch nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen (in der Regel mit einer Aufenthaltsbewilligung B), können ohne Bewilligung eine Wohnung erwerben, in der sie dauernd wohnen.

Rechtsgrundlagen

Merkblatt Gesuchsunterlagen für den Erwerb einer Ferienwohnung bzw, eines Ferienhauses [pdf, 20 KB]
Formular Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland [pdf, 48 KB]

Alle erforderlichen Formulare finden Sie auch im Online Schalter