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Schutzanlagen

Allgemeines zu den Schutzanlagen

Im Gegensatz zu den privaten und öffentlichen Schutzräumen werden diese Schutzanlagen im Ernstfall für die Einsatzkräfte des Bevölkerungsschutzes benötigt. Sie umfassen Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen, geschützte Sanitätsstellen, geschützte Spitäler, Liegeräume, sanitärische Einrichtungen und Verpflegungsmöglichkeiten (Küche). Jede dieser Bauten erfüllt somit wichtige Funktionen im Rahmen des gesamten Bevölkerungsschutzes. Technische Änderung an diesen Anlagen sind in jedem Fall bewilligungspflichtig.

Kommandoposten und Bereitstellungsanlagen

Mit den Schutzanlagen können primär die Führungsfähigkeit und die Bereitschaft der Mittel des Bevölkerungsschutzes sichergestellt werden. Die Kommandoposten dienen der Führung und der Führungsunterstützung. Die Bereitstellungsanlagen stehen für das Personal und für einen Teil des Materials der Formationen der Partnerorganisationen (z.B. Zivilschutz) zur Verfügung.

Geschützte Spitäler und Sanitätsstellen

Für die sanitätsdienstlichen Schutzanlagen legt der Bund die Rahmenbedingungen fest. Der Kanton ist verpflichtet, für mindestens 0.6 Prozent der Bevölkerung Patientenplätze und Behandlungsmöglichkeiten in geschützten Spitälern und in geschützten Sanitätsstellen bereitzustellen.

Zuständigkeiten und Kostenregelungen

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) regelt die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Erneuerung und die Umnutzung von Schutzanlagen. Der Kanton legt nach Vorgaben des Bundes den Bedarf an Schutzanlagen fest. Die Gemeinden haben die Anlagen gemäss den Weisungen des BABS zu warten.

Werterhaltung

Schutzanlagen werden alle 10 Jahre durch die Anlagewartung des Zivilschutzes Glarus in Zusammenarbeit mit dem BABS geprüft. Die Bereitschaft der Anlagen ist eine der Voraussetzungen für die Einsatzbereitschaft der Führungsstäbe und des Bevölkerungsschutzes. Die periodischen Anlagekontrollen werden nach einheitlichen Vorgaben des BABS durchgeführt.

Nutzung von Schutzanlagen in Friedenszeiten

Schutzanlagen dürfen nur so weit fremd genutzt werden als dass sie spätestens unmittelbar nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf ein Ereignis betriebsbereit gemacht werden können. Sämtliche (auch temporäre) Einbauten und Änderungen müssen durch die Fachstelle Schutzbauten bewilligt werden. Eine Nutzung z.B. als Archiv, Keller oder Übungslokal für Vereine ist zulässig. Die Schutzraumkomponenten wie Panzertüre, Panzerdeckel, Lüftung, Küche und sanitäre Anlagen etc. dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.

Sicherheitsvorschriften in Schutzanlagen

Will eine Gemeinde ihre Schutzanlagen vermieten oder von Dritten nutzen lassen, ist sie verpflichtet, die baulichen Vorschriften von Kanton und Gemeinde einzuhalten. Besonders zu beachten sind dabei die Brandschutzerläuterungen für zivil genutzte Schutzbauten. Diese wurden von der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) herausgegeben und beschreiben die zu treffenden Massnahmen:


Kontakt für weitere Informationen
Departement Sicherheit und Justiz
Hauptabteilung Militär und Zivilschutz
Fachstelle Schutzbauten
Landstrasse 38
8750 Glarus
055 646 68 50
Mail Schutzbauten

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