Direkt zum Inhalt springen

Schutzräume

Schutzraumbaupflicht / Ersatzbeiträge

Sind in einer Ortschaft oder einem Beurteilungsgebiet zu wenig Schutzplätze vorhanden, so muss die Eigentümerin oder der Eigentümer beim Bau eines Wohnhauses ab 38 Zimmern einen Schutzraum erstellen und ausrüsten. Muss kein Schutzraum gebaut werden, ist in jedem Fall ein Ersatzbeitrag zu entrichten. Eigentümer von Heimen und Spitälern haben bei einem Neubau immer einen Schutzraum zu erstellen und auszurüsten.
In Ortschaften oder Beurteilungsgebieten mit einem Schutzplatzdefizit und weniger als 1000 Einwohnern kann auch bei weniger als 38 Zimmern die Erstellung von Schutzräumen angeordnet werden. Die Gemeinden sorgen im Falle von zu wenig Schutzplätzen in ihren Ortschaften und Beurteilungsgebieten für die Erstellung von öffentlichen Schutzräumen.

Baugesuche

Baubewilligungen dürfen erst erteilt werden wenn die Fachstelle Schutzbauten über die Schutzraumbaupflicht verfügt hat. Das entsprechende Formular muss von der Bauherrschaft ausgefüllt und unterzeichnet zusammen mit dem Baugesuch eingereicht werden. Es ist empfehlenswert vor der Einreichung eines Baugesuches die Fachstelle Schutzbauten betreffend der Schutzraumbaupflicht zu kontaktieren.

Schutzraumbau / Schutzraumkomponenten

Querschnitt durch einen Schutzraum mit den Komponenten:

Technische Weisungen und Unterlagen zum Schutzraumbau finden Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS) unter:

Für bautechnische Fragen steht Ihnen neben der Fachstelle Schutzbauten des Kantons auch das BABS gerne zur Verfügung. Die Kontaktangaben finden Sie ebenfalls unter dem oben aufgeführten Link.

Zuständigkeit / Kostentragung

Die Kosten für die Erstellung, Ausrüstung und den laufenden Unterhalt von privaten Schutzräumen sind durch die Eigentümer zu tragen. Die Ersatzbeiträge dienen der Erstellung, Ausrüstung und dem Unterhalt der öffentlichen Schutzräume sowie der Erneuerung privater Schutzräume. Sämtliche bauliche und technische Änderungen in Schutzräumen sind bewilligungspflichtig und müssen durch die Fachstelle Schutzbauten genehmigt werden.

Ausrüstung der Schutzräume

Eigentümer haben Schutzräume ab Baujahr 01.01.1987 mit dem für einen längeren Schutzraumaufenthalt erforderlichen Material auszurüsten. Die Ausrüstung eines vollwertigen Schutzraumes beinhaltet Liegestellen, Trockenclosett (TC) oder installierte TC-Kabine (ab 31 Schutzplätzen). Schutzräume vor diesem Datum müssen nicht zwingend ausgerüstet sein. Weitere wichtige Informationen zur Ausrüstung und Bereitstellung von Schutzräumen können der Schutzraumbroschüre des BABS [pdf, 752 KB] entnommen werden.

Unterhalt von Schutzräumen

Damit ein Schutzraum jederzeit einsatzbereit ist und, sofern von den Behörden angeordnet, bezogen werden kann, ist ein regelmässiger Unterhalt wichtig. Informationen zum Unterhalt von Schutzräumen finden Sie auf dem Merkblatt Unterhalt Schutzraum [pdf, 299 KB] oder als Animation unter diesem Link.

Aufhebung von Schutzräumen

Sämtliche Schutzräume, welche nach dem Jahr 1968 geplant wurden, sind vollwertig und dadurch aktiv. Die Kantone können Schutzräume nach Vorgaben des BABS aufheben. Das entsprechende Gesuch ist bei der Fachstelle Schutzbauten einzureichen, wird durch diese geprüft, genehmigt oder abgelehnt.

Nutzung von Schutzräumen / Sicherheitsvorschriften

Schutzräume dürfen nur so weit fremd genutzt werden als dass sie spätestens unmittelbar nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf ein Ereignis betriebsbereit gemacht werden können. Sämtliche (auch temporäre) Einbauten und Änderungen müssen durch die Fachstelle Schutzbauten bewilligt werden. Eine Nutzung als Keller, Bastel- oder Fahrradraum ist zulässig. Die Schutzraumkomponenten wie Panzertüre, Panzerdeckel, Ventilationsaggregat und TC-Kabine (SR ab 31 Plätzen) dürfen jedoch nicht in ihrer Funktion beeinträchtigt werden.
Will eine Gemeinde ihren öffentlichen Schutzraum vermieten oder von Dritten nutzen lassen, ist sie verpflichtet, die baulichen Vorschriften von Kanton und Gemeinde einzuhalten. Besonders zu beachten sind dabei die Brandschutzerläuterungen für zivil genutzte Schutzbauten. Diese wurden von der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) herausgegeben und beschreiben die zu treffenden Massnahmen:

Werterhaltung

Der Unterhalt ist die zentrale Massnahme zum Erhalt der Schutzrauminfrastruktur. Der Eigentümer hat sicherzustellen, dass der Unterhalt durchgeführt wird. Wird der Unterhalt regelmässig und pflichtbewusst durchgeführt, kann die angestrebte Betriebsbereitschaft mit minimalem Aufwand sichergestellt werden. Der Unterhalt hat nach den Vorgaben des BABS zu erfolgen. Eine weitere Massnahme zur Werterhaltung ist die periodische Schutzraumkontrolle (PSK). Sie ist Aufgabe des Kantons und unterliegt den PSK-Weisungen des BABS. Als Vorbereitung für die Schutzraumkontrolle dienen die nachfolgend aufgeführten Checklisten und Merkblätter. Für die Übernahme von Mehrkosten im Bereich der Belüftung kann bei der Fachstelle Schutzbauten ein Gesuch eingereicht werden.

Kontakt für weitere Informationen
Departement Sicherheit und Justiz
Hauptabteilung Militär und Zivilschutz
Fachstelle Schutzbauten
Landstrasse 38
8750 Glarus
 055 646 68 50
Mail Schutzbauten

  • Seite drucken
  • zum Seitenanfang