Krankenversicherung
Die obligatorische Krankenversicherung garantiert allen in der Schweiz wohnhaften Personen den Zugang zu einer guten medizinischen Versorgung. Sie übernimmt die Kosten für medizinisch notwendige Leistungen bei Krankheit sowie – soweit keine Unfallversicherung zuständig ist – bei Unfall.
Versicherungspflicht
Alle in der Schweiz wohnhaften Personen müssen sich bei einem anerkannten schweizerischen Krankenversicherer versichern. Die Versicherungspflicht beginnt mit der Geburt oder mit der Wohnsitznahme in der Schweiz. Der Beitritt muss innerhalb von drei Monaten erfolgen.
Auch bestimmte Personen mit Wohnsitz im Ausland – beispielsweise Grenzgängerinnen und Grenzgänger oder Bezügerinnen und Bezüger einer Schweizer Rente – unterstehen der Versicherungspflicht.
Im Kanton Glarus überwachen die Gemeinden die Einhaltung der Versicherungspflicht. Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen, werden einem Krankenversicherer zugewiesen.
Befreiung von der Versicherungspflicht
Nur wenige Personengruppen können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Kanton Glarus hat die Gemeinsame Einrichtung KVG (GE KVG) mit der Bearbeitung der Gesuche beauftragt.
Informationen und Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht
Wahl des Krankenversicherers
Jede versicherungspflichtige Person kann ihren Krankenversicherer frei wählen. Alle anerkannten Krankenversicherer müssen die obligatorische Krankenpflegeversicherung unabhängig von Alter oder Gesundheitszustand anbieten und übernehmen die gesetzlich festgelegten Leistungen.
Prämienvergleich des Bundes (Priminfo)
Prämienverbilligung
Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und Familien des Mittelstandes können eine Prämienverbilligung beantragen. Sie reduziert die Belastung durch die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Im Kanton Glarus wird die Prämienverbilligung durch die kantonale Steuerverwaltung vollzogen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Prämienverbilligung.