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Krankenversicherung

Die obligatorische Krankenversicherung garantiert allen in der Schweiz lebenden Personen den Zugang zu einer guten medizinischen Versorgung. Bei Krankheit oder Unfall stellt sie die medizinische Behandlung sicher, sofern diese nicht von der Unfallversicherung gedeckt ist.

Versicherungspflicht

Jede in der Schweiz wohnhafte Person muss sich bei einem anerkannten schweizerischen Kranken­versicherer versichern. Die Versicherungspflicht beginnt mit der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz, wobei der Beitritt innerhalb von drei Monaten erfolgen muss. 

Versicherungspflichtig sind auch Personen mit Wohnsitz im Ausland, die über eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung von mehr als drei Monaten Gültigkeit verfügen, in der Schweiz arbeiten (Grenzgängerinnen und Grenzgänger) oder eine Schweizer Rente beziehen.

Im Kanton Glarus kontrollieren die Gemeinden die Einhaltung des Versicherungsobligatoriums. Sie weisen Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen, einem Versicherer zu.

Befreiung von der Versicherungspflicht

Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist nur für wenige Personengruppen möglich. Sie wird nur auf Gesuch hin gewährt. Der Kanton Glarus hat die gemeinsame Einrichtung KVG (GE KVG) mit der Bearbeitung der Gesuche beauftragt. Informationen zu den Befreiungsmöglichkeiten und ein Gesuchsformular finden sich auf der Website der GE KVG.

Wahl des Krankenversicherers

Jede versicherungspflichtige Person kann seinen Krankenversicherer frei wählen. Dieser muss den Versicherten unabhängig von Alter und Gesundheitszustand ohne Vorbehalte und Karenzfristen aufnehmen. Jeder Krankenversicherer übernimmt die gleichen gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen. Unter www.priminfo.ch finden Sie Informationen über die Prämien der einzelnen Krankenversicherer.

Prämienverbilligung

Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und Familien des Mittelstandes können eine Prämienverbilligung beantragen. Die Prämienverbilligung reduziert die Belastung durch die einkommensunabhängigen Prämien der obligatorischen Krankenversicherung.

Der Vollzug der Prämienverbilligung erfolgt im Kanton Glarus durch die kantonale Steuerverwaltung. Die Prämienverbilligung wird in der Regel nur auf Antrag gewährt und direkt an die Krankenversicherung ausbezahlt. Die Steuerverwaltung stellt allen Haushalten jeweils im Herbst ein Antragsformular für das Folgejahr zu. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Fachstelle Prämienverbilligungen.

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