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Krankenversicherung

Die obligatorische Krankenversicherung gewährt allen in der Schweiz lebenden Personen Zugang zu einer guten medizinischen Versorgung. Bei Krankheit oder Unfall stellt sie die medizinische Behandlung sicher, falls eine solche nicht von der Unfallversicherung abgedeckt wird.

Versicherungspflicht

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich bei einer anerkannten Schweizer Kranken­versicherung versichern lassen. Die Krankenversicherungspflicht beginnt ab Geburt oder Wohnsitznahme in der Schweiz, wobei der Beitritt innert drei Monaten zu erfolgen hat. 

Versicherungspflichtig sind auch Personen mit Wohnsitz im Ausland, die über eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung von mehr als drei Monaten Gültigkeit verfügen, in der Schweiz arbeiten (Grenzgängerinnen und Grenzgänger) oder eine Schweizer Rente beziehen.

Für die Kontrolle der Versicherungspflicht sind im Kanton Glarus die jeweiligen Gemeinden zuständig. Sie weisen Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen, einem Versicherer zu.

Befreiung von der Versicherungspflicht

Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist für wenige Personengruppen möglich. Sie wird lediglich auf Gesuch hin und zurückhaltend gewährt. Der Kanton Glarus hat für die Bearbeitung der Gesuche die Gemeinsame Einrichtung KVG (GE KVG) beauftragt. Informationen zu den Befreiungsmöglichkeiten und ein Gesuchsformular finden sich auf der Website der GE KVG.

Wahl des Krankenversicherers

Jede versicherungspflichtige Person kann den Krankenversicherer frei wählen. Dieser muss den Versicherten unabhängig von seinem Alter und Gesundheitszustand aufnehmen, ohne Vorbehalte oder Karenzfristen. Jeder Krankenversicherer übernimmt dieselben, vom Gesetz vorgesehenen Leistungen. Unter www.priminfo.ch finden Sie Informationen zu den Prämien der einzelnen Krankenversicherer.

Prämienverbilligung

Prämienverbilligungen werden an Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und an Mittelstandsfamilien ausgerichtet. Mit der Prämienverbilligung soll die Belastung durch die einkommensunabhängigen Prämien der obligatorischen Krankenversicherung reduziert werden.

Die Durchführung der Prämienverbilligung im Kanton Glarus erfolgt durch die kantonale Steuerverwaltung. Die Prämienverbilligung wird in der Regel nur auf Antrag ausgerichtet und direkt an die Krankenversicherung ausbezahlt. Die Steuerverwaltung ermittelt die Berechtigten aufgrund der Steuerdaten und stellt im Herbst ein Antragsformular für das Folgejahr zu. Nähere Informationen finden Sie auf der entsprechenden Webseite.