Besondere Zulassungsmöglichkeiten
Von einzelnen Zulassungsvoraussetzungen kann in bestimmten Fällen abgewichen werden.
Ein Anspruch auf eine Bewilligung entsteht daraus nicht automatisch.
Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen
Kader- und Spezialistentransfer
Bei betrieblichen Transfers von Führungskräften und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten innerhalb international tätiger Unternehmen können besondere Bestimmungen gelten.
Praktikum, Aus- und Weiterbildung
Besondere Regelungen bestehen unter anderem für:
- betriebliche Aus- und Weiterbildungen
- Know-how-Transfer in international tätigen Unternehmen
- Pflichtpraktika im Rahmen eines Studiums
Doktorierende und Postdoktorierende
Besondere Bestimmungen gelten für Personen, die ihre Studien oder Forschungsarbeiten an einer anerkannten oder akkreditierten Schweizer Hochschule fortführen.
Au-pair-Angestellte
Au-pair-Angestellte aus Drittstaaten können unter bestimmten Voraussetzungen im Alter von 18 bis 25 Jahren für maximal zwölf Monate zugelassen werden.
Die Vermittlung muss über eine in der Schweiz anerkannte Organisation erfolgen.
Erwerbstätigkeit nach einem Studium in der Schweiz
Drittstaatsangehörige, die eine Aus- oder Weiterbildung an einer anerkannten Schweizer Hochschule abgeschlossen haben, können grundsätzlich während sechs Monaten in der Schweiz bleiben, um eine ihrem Abschluss entsprechende Stelle zu suchen.
Für eine anschliessende Erwerbstätigkeit kann vom Vorrang abgewichen werden, wenn die Tätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist.