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Aufenthalt

EU/EFTA

Wer während seines Aufenthaltes in der Schweiz arbeitet oder sich länger als drei Monate in der Schweiz aufhalten möchte, benötigt eine Bewilligung. Diese wird durch das Kantonale Migrationsamt erteilt. Nach der Anmeldung auf der für den Wohnort zuständigen Einwohnerkontrolle darf die Arbeitsstelle angetreten werden. Erfolgt der Stellenantritt vor der Anmeldung, wird dies strafrechtlich verfolgt.

Staatsangehörige von Kroatien benötigen für einen Stellenantritt zudem eine entsprechende Bewilligung durch das Arbeitsamt. Die entsprechende Bewilligung ist zwingend abzuwarten, bevor die Arbeitsstelle angetreten werden kann. Bei Widerhandlungen drohen strafrechtliche Massnahmen.

 

Drittstaaten

Gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) gelten folgende Bestimmungen:

  1. Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Diese ist bei der am vorgesehenen Arbeitsort zuständigen Behörde zu beantragen.
  2. Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige und selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (u.a. Kinderbetreuung, Mithilfe im Haushalt wie Putzen, Garten- und Umbauarbeiten etc.).
  3. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Bewilligung von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber zu beantragen.

Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Erwerbstätigkeit ist nur in Ausnahmefällen möglich. Es können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden. Weitere Informationen dazu erhalten Sie beim Inspektorat Arbeitsmarkt.

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