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Grenzgänger:innen aus Drittstaaten

Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Drittstaaten gelten andere Voraussetzungen als für EU/EFTA-Staatsangehörige.

Vorausgesetzt werden insbesondere:

  • ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in einem Nachbarstaat der Schweiz
  • seit mindestens sechs Monaten ein Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone
  • eine Erwerbstätigkeit innerhalb der entsprechenden schweizerischen Grenzzone
  • mindestens eine wöchentliche Rückkehr an den ausländischen Hauptwohnsitz
  • Erfüllung der arbeitsmarktlichen Voraussetzungen

Für Drittstaatsangehörige bestehen weiterhin festgelegte Grenzzonen.

☎ Inspektorat Arbeitsmarkt anrufen

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