Grenzgänger:innen aus Drittstaaten
Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Drittstaaten gelten andere Voraussetzungen als für EU/EFTA-Staatsangehörige.
Vorausgesetzt werden insbesondere:
- ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in einem Nachbarstaat der Schweiz
- seit mindestens sechs Monaten ein Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone
- eine Erwerbstätigkeit innerhalb der entsprechenden schweizerischen Grenzzone
- mindestens eine wöchentliche Rückkehr an den ausländischen Hauptwohnsitz
- Erfüllung der arbeitsmarktlichen Voraussetzungen
Für Drittstaatsangehörige bestehen weiterhin festgelegte Grenzzonen.