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Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft

Gehört die Einkommens- und Vermögensverwaltung zum Auftrag der Beistandsperson, ist die Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft vom 4. Juli 2012 (VBVV) zu berücksichtigen. Diese regelt grundsätzlich Folgendes:

  • Die Vermögenswerte einer verbeiständeten oder bevormundeten Person sind sicher und soweit möglich ertragbringend anzulegen. Anlagerisiken sind durch eine angemessene Diversifikation gering zu halten. Die Beistandsperson muss Bargeld unverzüglich auf ein Konto bei einer Bank oder bei der Postfinance überweisen, soweit es nicht für die Deckung der kurzfristigen Bedürfnisse der betroffenen Person zur Verfügung stehen soll. Die Beistandsperson muss Wertschriften, Wertgegenstände, wichtige Dokumente und dergleichen einer Bank oder der Postfinance zur Aufbewahrung übergeben. Ausnahmsweise kann er sie an einem anderen Ort aufbewahren, wenn die sichere Aufbewahrung gewährleistet ist oder dies vorrangigen Interessen der betroffenen Person dient. Die Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung der KESB.
  • Bei der Wahl der Anlage sind die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person zu berücksichtigen, insbesondere das Alter, die Gesundheit, die Bedürfnisse des Lebensunterhalts, das Einkommen und das Vermögen sowie der Versicherungsschutz. Der Wille der betroffenen Person ist soweit möglich ebenfalls zu berücksichtigen.
  • Die Anlage ist so zu wählen, dass die Mittel für den gewöhnlichen Lebensunterhalt und für zu erwartende ausserordentliche Aufwendungen im Zeitpunkt des Bedarfs verfügbar sind, ohne dass Vermögenswerte zur Unzeit liquidiert werden müssen.

Für Vermögenswerte, die der Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts der betroffenen Person dienen, sind ausschliesslich folgende Anlagen zulässig:

  • auf den Namen lautende Einlagen, einschliesslich Obligationen und Festgelder, bei Kantonalbanken mit unbeschränkter Staatsgarantie;
  • auf den Namen lautende Einlagen, einschliesslich Obligationen und Festgelder, bei anderen Banken oder bei der Postfinance bis zum Höchstbetrag von 100‘000 Franken pro Institut;
  • festverzinsliche Obligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Pfandbriefe der schweizerischen Pfandbriefzentralen;
  • selbstgenutzte und andere wertbeständige Grundstücke;
  • pfandgesicherte Forderungen mit wertbeständigem Pfand;
  • Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge.

Sofern es die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person erlauben, sind für Bedürfnisse, die über den gewöhnlichen Lebensunterhalt hinausgehen, zusätzlich folgende Anlagen zulässig:

  • Obligationen in Schweizer Franken von Gesellschaften mit guter Bonität;
  • Aktien in Schweizer Franken von Gesellschaften mit guter Bonität, wobei ihr Anteil am Gesamtvermögen höchstens 25 Prozent ausmachen darf;
  • Obligationenfonds in Schweizer Franken mit Einlagen von Gesellschaften mit guter Bonität, ausgegeben von Fondsgesellschaften unter der Leitung von schweizerischen Banken;
  • gemischte Anlagefonds in Schweizer Franken mit einem Anteil von höchstens 25 Prozent Aktien und höchstens 50 Prozent Titeln ausländischer Unternehmen, ausgegeben von Fondsgesellschaften unter der Leitung von schweizerischen Banken;
  • Einlagen in Einrichtungen der Säule 3a bei Banken, bei der Postfinance oder bei Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstehen;
  • Grundstücke.

Sind die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person besonders günstig, so kann die KESB auch eine weitergehende Anlage bewilligen.

Erfüllen Vermögensanlagen die gesetzlichen Anforderungen nicht, so müssen sie innert angemessener Frist in zulässige Anlagen umgewandelt werden. Auf eine Umwandlung kann verzichtet werden, wenn die Vermögenswerte für die betroffene Person oder für ihre Familie einen besonderen Wert haben und der gewöhnliche Lebensunterhalt sichergestellt ist. Der Verzicht bedarf der Bewilligung der KESB.

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