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Führerausweisabgabe bei Entzug

Während der Dauer des Führerausweisentzuges haben Sie Ihren Ausweis bei der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Fachstelle Administrativmassnahmen, Postgasse 27, 8750 Glarus, zu hinterlegen.

Die Ausweisabgabe wird mit den Hinweisen schriftlich zurück bestätigt, wie lange die Massnahme dauert und ab wann Ihre Fahrberechtigung wieder besteht. Am letzten Tag des Entzuges wird Ihnen der Führerausweis – sofern die gesamten Verfahrenskosten bezahlt wurden – mit A-Post zurückgeschickt. Sollte der Ausweis nicht rechtzeitig bei Ihnen im Briefkasten eintreffen, besteht dennoch nach Ablauf des Entzuges in der ganzen Schweiz wieder eine Fahrberechtigung.

Beginn des Entzuges

Bei einer vorläufigen Abnahme durch die Polizei beginnt der Entzug mit dem Einzug des Ausweises bzw. ab der Aushändigung des polizeilichen Abnahmeformulars. Die polizeiliche Abnahme hat ein schweizweites Fahrverbot für alle Kategorien zur Folge. Nach Erhalt der polizeilichen Akten entscheidet die Fachstelle Administrativmassnahmen über den Führerausweisentzug und informiert schriftlich über das weitere Vorgehen.

In den übrigen Fällen beträgt die Abgabefrist für den Führerausweis grundsätzlich vier Monate ab Datum der Entzugsverfügung. Bei Inhabern eines Führerausweises auf Probe wird die Frist auf 40 Tage angesetzt. Innerhalb dieser Frist ist eine vorzeitige Führerausweisabgabe jederzeit möglich. Massgebend für den Vollzugsbeginn ist das Datum des Poststempels oder der Zeitpunkt der Ausweisabgabe am Schalter der Fachstelle Administrativmassnahme, Postgasse 27, 8750 Glarus. Am Tag der Übergabe des Führerausweises an die Post oder an unser Amt besteht keine Fahrberechtigung mehr.

Bei einer Postaufgabe tragen Sie die Beweislast, wenn es zu einem allfälligen Verlust Ihres Führerausweises kommen sollte. Es wird Ihnen deshalb empfohlen, den Führerausweis eingeschrieben einzusenden.

Berechnung der Entzugsdauer

Durch die Schwere der Widerhandlung und Ihres Leumunds (ADMAS-Vorstrafenregister) wird die Entzugsdauer bestimmt. Bei der Festlegung der Dauer sind die Umstände des Einzelfalls sowie die berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis zu berücksichtigen.

Die Entzugsdauer berechnet sich nach Kalendermonaten und nicht nach Wochen oder Tagen. Die Fahrberechtigung beginnt nach Ablauf der Entzugsdauer mit dem gleichen Kalendertag an dem der Ausweis hinterlegt wurde.

Beispiel: Entzug 1 Monat: Der Ausweis wird am 08.05. abgegeben. Der 1-monatige Entzug dauert somit ab dem 08.05. bis und mit dem 07.06. und ab dem 08.06. besteht wieder eine Fahrberechtigung.

Entzug in Etappen

Gemäss Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes ist es nicht möglich, die Entzugsdauer auf verschiedene Zeiträume aufzuteilen, zu unterbrechen oder während eines laufenden Entzugs für die Arbeitszeit eine Bewilligung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu erteilen. Ebenfalls ist eine Umwandlung in eine Geldleistung oder in eine andere Massnahme (z.B. Sozialarbeit) nicht möglich. Die festgelegte Entzugsdauer muss am Stück vollzogen werden.

Aufschub Führerausweisabgabe

Auf schriftlich begründetes Gesuch hin kann ein Vollzugsaufschub von weiteren zwei bzw. fünf Monaten und somit auf maximal sechs Monate (ab Datum der Verfügung) gewährt werden.

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