Direkt zum Inhalt springen

Fahren und Alkohol

Wenn Sie ein Motorfahrzeug unter Alkoholeinfluss d.h. mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l und mehr oder einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,80 Gew.‰ und mehr führen, wird Ihnen der Lernfahr- und/oder Führerausweis durch die Polizei, mit der Wirkung eines Entzuges, auf der Stelle abgenommen und die Weiterfahrt verhindert.

Der Führerausweis wird an die zuständige Behörde Ihres Wohnsitzkantons weitergeleitet. Nach Erhalt der vollständigen Akten (Polizeirapport und allenfalls Blutalkohol-Analyse der Rechtsmedizin), werden Sie zur Stellungnahme eingeladen und Sie können sich mittels rechtlichem Gehör zur Sache äussern. Nach Ablauf der angesetzten Frist wird der Sachverhalt abschliessend beurteilt und eine beschwerdefähige und kostenpflichtige Verfügung erlassen.

Wenn Sie zum ersten Mal eine Widerhandlung (Tat, Verstoss) gegen die Strassenverkehrsvorschriften begehen, gilt folgendes:

Verwarnung

(leichte Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. b SVG)

  • Wenn Sie ein Motorfahrzeug in nicht qualifiziert angetrunkenem Zustand mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 bis und mit 0,39 mg/l oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 bis 0,79 Gew.‰ lenken und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begehen;
  • oder gegen das Verbot verstossen, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis), und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begehen.

Mindestens einen Monat Führerausweisentzug

(mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. b SVG)

  • Wenn Sie ein Motorfahrzeug in nicht qualifiziert angetrunkenem Zustand mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 bis und mit 0,39 mg/l oder einer Blutalkoholkonzentration 0,50 bis 0,79 Gew.‰ lenken und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begehen;
  • oder gegen das Verbot verstossen, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis), und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begehen.

Mindestens drei Monate Führerausweisesentzug

(schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG)

  • Wenn Sie ein Motorfahrzeug in qualifiziert angetrunkenem Zustand mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l und mehr oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,80 Gew.‰ und mehr lenken.

Beim wiederholten Mal

Wenn Sie schon einmal eine Administrativmassnahme (z. B. Verwarnung oder Führerausweisentzug) infolge Fahrens unter Alkoholeinfluss oder wegen eines anderen Verstosses gegen die Strassenverkehrsvorschriften hatten:

  • dann müssen Sie wegen des sogenannten Kaskadensystems (Rückfall) damit rechnen, dass Ihnen der Führerausweis für längere entzogen wird, als für die Mindestdauer bei einer ersten Widerhandlung (siehe oben).

Fahren ab 1.60 Gewichtspromille resp. 0.8 mg/L

Bei Verdacht auf Vorliegen eines Alkoholproblems (ab 1,60 Gew.‰ bzw. ab 0,8 mg/l Atemluft oder wenn bereits frühere FiaZ-Ereignisse vorliegen) sowie bei Verdacht auf Drogen- und/oder Medikamentenabhängigkeit oder Mischkonsum, wird Ihnen der Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen und Sie haben sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Arzt/einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 (Verkehrsmediziner/in) zu unterziehen. Wird der Verdacht bestätigt, hat dies einen Sicherungsentzug zur Folge.

  • Seite drucken
  • zum Seitenanfang