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Strassenreklamen

Der Landrat hat mit Datum vom 23.11.2022 die Verordnung über das Plakat- und Reklamewesen an öffentlichen Strassen (Reklameverordnung – GS VII C/11/3) bezüglich der temporären Strassenreklamen angepasst. 

Gemäss den revidierten Art. 4 Abs. 2a und 2b der Reklameverordnung bedürfen unbeleuchtete temporäre Strassenreklamen zu Wahlen, Abstimmungen oder Veranstaltungen im Kanton Glarus in Form von Plakaten mit einer Fläche bis 3,50 Quadratmeter, die innerorts und ausserorts in von der Kantonspolizei bezeichneten Bereichen aufgestellt werden, keiner Bewilligung.

Die temporären Reklamen müssen sämtliche Anforderungen an Gestaltung, Platzierung und Verkehrssicherheit gemäss der nachfolgenden «Weisung für temporäre Strassenreklamen» der Kantonspolizei erfüllen und dürfen maximal sechs Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag bzw. dem Beginn der Veranstaltung aufgestellt werden und sind spätestens sieben Tage danach wieder zu entfernen.

Weisung über temporäre Strassenreklamen_Ausschlussgründe und Standorte [pdf, 4.5 MB]

Link zur Reklameverordnung: GS VII C/11/3 - Verordnung über das Plakat- und Reklamewesen an öffentlichen Strassen (Reklameverordnung)

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