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Wissenswertes, Asyl

Wissenswertes

Rückzug Asylgesuch
Asylsuchende, welche auf ihr Asylgesuch verzichten und vorzeitig die Schweiz verlassen möchten, werden gebeten, sich mit heimatlichen Dokumenten am Schalter der Abteilung Migration zu melden. Beratungen zur Rückkehr bietet die Rückkehrberatungsstelle SRK - Schweizerisches Rotes Kreuz -  DZ Rain 8755 Ennenda

Asylentscheid - Materieller Entscheid
Sind die Voraussetzungen für das Eintreten auf ein Asylgesuch gegeben, prüft das Staatssekretariat für Migration SEM in einem ersten Schritt, ob eine Asyl suchende Person die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt oder nicht. Wer seine Asylgründe glaubhaft darstellt und in asylrechtlich relevanter Weise bedroht ist, wird als Flüchtling anerkannt und erhält in der Regel in der Schweiz Asyl. Wer aufgrund einer eingehenden Prüfung seiner individuellen Asylgründe die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wird aus der Schweiz weggewiesen.
In einem zweiten Schritt ist abzuklären, ob die Voraussetzungen für den Vollzug der Wegweisung einer abgewiesenen Person gegeben sind. Dem Vollzug dürfen nämlich keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstehen; ausserdem muss die Rückkehr einer Person in ihre Heimat oder in einen Drittstaat aufgrund der allgemeinen Situation zumutbar und möglich sein. Ist das nicht der Fall, verfügt das SEM eine vorläufige Aufnahme.
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und deren Wegweisung aus der Schweiz nichts entgegensteht, erhalten mit der ablehnenden Verfügung eine Frist angesetzt, innerhalb derer sie die Schweiz verlassen müssen.

Asylvollzug
Lehnt das Staatssekretariat für Migration SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Dem Kanton obliegt die gesetzliche Pflicht, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen. Falls die Voraussetzungen für die Gewährung von Rückkehrhilfe grundsätzlich gegeben sind, wir die betroffene Person durch die Rückkehrberatungsstelle über die Vorgehensweise zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung informiert.
Unternimmt die betroffene Person in dieser Hinsicht keine Schritte bzw. ist sie ohnehin von Rückkehrhilfe ausgeschlossen, wird sie vom Migrationsamt innerhalb der vom SEM angesetzten Ausreisefrist zu einem Gespräch vorgeladen. Dabei wird die ausländische Person auf die Ausreisepflicht sowie die Folgen bei deren Verletzung hingewiesen und aufgefordert, gültige heimatliche Reisepapiere zu beschaffen, falls keine vollzugstaugliche Dokumente vorliegen. Sobald ein Reisepapier oder eine diesbezügliche Zusage durch die zuständige diplomatische Vertretung vorliegt, wird die Organisation der Ausreise an Hand genommen. Sofern die ausländische Person im bisherigen Verfahren ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, wird die selbständige kontrollierte Ausreise angestrebt.

Fehlende Identitätspapiere
Die Voraussetzung für eine Rückkehr in den Heimatstaat sind gültige Reisedokumente. Falls keine gültigen Reisepapiere vorliegen, müssen nach Abklärung der Identität und der Nationalität bei den heimatlichen Vertretungen, Ersatzreisepapiere beantragt werden. Eine gute Zusammenarbeit mit den betreffenden Staaten ist daher von zentraler Bedeutung.

Zwangsweise Rückkehr
Rechtswidrig anwesende Personen ohne Aufenthaltsstatus müssen die Schweiz verlassen. Sollten sie sich weigern, selbständig kontrolliert in ihren Heimatstaat zurückzukehren, können sie unter Anwendung von Zwangsmassnahmen rückgeführt werden. Für die Anordnung solcher Massnahmen ist der Kanton zuständig. Kann eine Rückführung mit einem Linienflug nicht erfolgreich durchgeführt werden, organisiert das Staatssekretariat für Migration SEM auf Ersuchen der Kantone einen Sonderflug.

Ausschaffungshaft
Die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft sind in der Zwangsmassnahmengesetzgebung geregelt. Die Haft dient ausschliesslich der Identifizierung der ausländischen Person und der Beschaffung der erforderlichen Reisedokumente sowie der Sicherstellung der kontrollierten Ausreise. Die rechtliche Überprüfung der über 96 Stunden dauernden angeordneten Ausschaffungshaft erfolgt durch das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus. Unter bestimmten Voraussetzungen können ausländische Personen während der Durchführung des Asyl- oder Wegweisungsverfahrens in Vorbereitungshaft genommen werden. Auch in diesen Fällen muss die Vorbereitungshaft durch das das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus überprüft und bestätigt werden.
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